Die Klägerin erhob gegen die ESt-Festsetzung 1999 vor dem FG Klage, die am 16.4.2014 rechtshängig wurde. Nachdem das FA dem Klagegebegehren mit Bescheid v. 5.8.2016 abgeholfen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem FG übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Abhilfebescheid v. 5.8.2016 führte zu einer Erstattung, die auch an diesem Tag ausgezahlt wurde. Das FA setzte im Abhilfebescheid u.a. Erstattungszinsen gem. § 233a AO für den Zeitraum vom 1.4.1999 bis 8.8.2016 fest. Die Klägerin beantragte, für den Zeitraum vom Tag der Rechtshängigkeit der Klage bis zur Auszahlung der Einkommensteuererstattung Prozesszinsen gem. § 236 AO festzusetzen. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FG wies die anschließend erhobene Klage als unbegründet ab. Im Revisionsverfahren begehrte die Klägerin, unter Aufhebung des FG-Urteils Prozesszinsen gem. § 236 AO zur ESt 1999 unter Anrechnung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO auf diese Prozesszinsen festzusetzen. Die Klägerin wollte die Festsetzung von Prozesszinsen erreichen, weil sie der Auffassung war, dass diese anders als die Erstattungszinsen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG steuerbar sind.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Urteil des FG verletze zwar Bundesrecht, soweit es die Klage als zulässig angesehen hat, hat aber im Ergebnis Bestand, weil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Der BFH hält die Klage für unzulässig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO im streitigen Zeitraum vom 16.4.2016 bis 5.8.2016 sind erfüllt. Jedoch fehlt der Klägerin die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Klagebefugnis für ihre Verpflichtungsklage, mit der sie die Festsetzung von Prozesszinsen unter Anrechnung der festgesetzten Erstattungszinsen begehrt. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO sind erfüllt, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt. Begehrt ein Kläger den Erlass eines gebundenen VA kommt es grds. darauf an, ob er einen Anspruch auf den Erlass des VA hat. Hat der begehrte VA keinen begünstigenden Inhalt, kann sich die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage ausnahmsweise auch daraus ergeben, dass in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (vgl. zur Verpflichtungsklage auf einen Nullbescheid BFH v. 17.2.1998 – VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356). Dagegen fehlt es an einer Klagebefugnis, wenn die vom Kläger geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen, ihm zustehen oder verletzt sein können (BFH v. 25.11.2015 – I R 85/13, BFHE 252, 217 = BStBl. II 2016, 479 = AO-StB 2016, 100).
Hiernach verletzt die Ablehnung der Festsetzung von Prozesszinsen nicht die Rechte der Klägerin. Die der Klägerin zustehenden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1999 sind – nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – in zutreffender Höhe festgesetzt und an die Klägerin ausgezahlt worden. Aufgrund derselben Zinshöhe kommt es nicht darauf an, ob es sich um Erstattungszinsen oder um Prozesszinsen gehandelt hat. Das Interesse der Klägerin eine Bindungswirkung des Zinsbescheids hinsichtlich der Art der festgesetzten Zinsen und damit eine Steuerbarkeit als Erstattungszinsen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG zu vermeiden, begründet keine Beschwer der Klägerin. Der Zinsbescheid ist nämlich mangels gesetzlicher Regelung kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid, in dem die Steuerbarkeit der zugeflossenen Zinsen zu prüfen ist (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BFHE 209, 399 = BStBl. II 2005, 679 = AO-StB 2005, 260). Vielmehr ist im Rahmen des Erlasses dieses Bescheids – ohne Bindung an den Zinsbescheid – zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen sind, wenn es hierauf bei der Besteuerung ankommt (BFH v. 10.11.2004 – XI R 30/04, BFHE 208, 194 = BStBl. II 2005, 274). Unerheblich ist, dass umgekehrt aber die Einkommensteuerfestsetzung einen Grundlagenbescheid hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Steuer für die Zinsfestsetzung darstellt und insoweit eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (BFH v. 13.12.2022 – VIII R 16/19, BFHE 278, 414 = AO-StB 2023, 136 (Reddig)).
BFH v. 12.3.2024 – VIII R 10/20