Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung u.a. bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Für den sachlichen Umfang der angeordneten Prüfung gilt der durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO vorgegebene Rahmen. Danach kann die Außenprüfung beim Steuerpflichtigen mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume umfassen.
Das Gesetz enthält insoweit eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind somit Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder der AO noch der BpO 2000 ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.
Die Bestimmung der Prüfer für eine Betriebsprüfung ist kein anfechtbarer VA nach § 118 AO. Zwar sind gem. § 197 Abs. 1 AO auch die Namen der Prüfer bekanntzugeben. Aus dieser Verpflichtung für das FA folgt jedoch nicht, dass die Bestimmung des Prüfers ein VA wäre. Denn diese Vorschrift sagt nichts über die Rechtsnatur der dem Beteiligten bekanntzugebenden Entscheidung des FA über die Person des beauftragten Prüfers aus. Die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, beinhaltet keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den Steuerpflichtigen und beeinträchtigt ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten.
Allerdings ist die Mitwirkung eines nicht unparteiischen Amtsträgers im Besteuerungsverfahren ein Verfahrensfehler, der im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung des betreffenden VA führt, außer wenn in der Sache selbst keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
Die fehlende Anfechtbarkeit der Benennung eines bestimmten Prüfers schließt es nicht aus, dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers zuzugestehen, wenn – über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus – zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Eine solche Rechtsverletzung ist u.a. dann zu befürchten, wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat mit dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben (vgl. hierzu Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichwort "Vorbehalt, strafrechtlicher" Rz. 2 ff. [Februar 2018]).
FG Münster v. 27.4.2002023 – 1 K 2091/22 AO