Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft
Folgender Sachverhalt wurde vor dem FG München verhandelt: Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Nach den Kriterien der Betriebsprüfungsordnung (BpO) war sie als Großbetrieb eingestuft. Seit 2003 bis 2014 gab es bei der Klägerin lückenlose Anschlussprüfungen.
Für den Zeitraum 2015 bis 2018 erließ das Finanzamt eine weitere Prüfungsanordnung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Einspruch. Sie führte an, dass eine weitere Anschlussprüfung nach mehreren vorhergehenden Prüfungen ohne wesentliches Mehrergebnis willkürlich und unverhältnismäßig sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass lediglich 1/5 der Großbetriebe überhaupt geprüft werden würde.
Das Finanzamt verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen der BpO. Nach Zurückweisung des Einspruchs wandte sich die Klägerin an das zuständige FG München.
Weitere Außenprüfung ist verhältnismäßig
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Durchführung der weiteren Außenprüfung bei der Klägerin sei verhältnismäßig. Auch sei ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung angeordnet wird, richte sich nach § 193 AO sowie den Regelungen der BpO.
Aus der BpO ergebe sich hierbei, dass insbesondere bei Großbetrieben der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen solle. Dies sei deswegen sachgerecht, weil die Erfahrung zeige, dass bei Großbetrieben die steuerlichen Verhältnisse schwierig zu ermitteln seien und eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen ohne Außenprüfung oftmals nicht möglich sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Klägerin durch die wiederholten Prüfungen belastet sei. Die durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen seien aber regelmäßig hinzunehmen.
Willkürlich sei die Anordnung nicht gewesen, da sie sich im Rahmen des § 193 AO bewegt habe. Ob es sinnvoller gewesen wäre, statt der Klägerin ein anderes Unternehmen zu prüfen, habe das Gericht nicht zu entscheiden.
Prüfungsanordnung war weder willkürlich noch schikanös
Auch wenn der Ärger der Klägerin durchaus nachvollziehbar ist, ist die Entscheidung des Finanzgerichts München fraglos zutreffend.
Sicherlich ist es aus der Sicht der Klägerin sehr misslich, dass bei ihr wiederholte Anschlussprüfungen angeordnet wurden, obwohl – so zumindest vorgetragen – in der Vergangenheit keine wesentlichen Feststellungen getroffen worden sind. Schließlich ist der Aufwand, den eine Außenprüfung verursacht, oftmals als nicht unwesentlich anzusehen und zu einer Störung der betrieblichen Abläufe kommt es immer.
Es ist auch nachvollziehbar, dass dieser Ärger nicht weniger wird, wenn man weiß, dass es zwar den gesetzgeberischen Willen gibt, Großbetriebe regelmäßig einer Anschlussprüfung zu unterziehen, dieses aber aufgrund fehlender Kapazitäten in der Betriebsprüfung nicht durchgeführt wird. Warum schon wieder wir, stellt sich dann die Frage.
Gleichwohl sieht das Gesetz aber eben Anschlussprüfungen als Regel vor, sodass ein Ermessensfehler in der Anordnung hier nicht zu erkennen ist. Die Anordnung wäre – wie das Gericht auch darlegt – nur dann unrechtmäßig gewesen, wenn die Prüfungsanordnung willkürlich oder schikanös gewesen wäre. Das war hier aber offensichtlich nicht der Fall.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024