Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft

Bei einer als Großbetrieb eingestuften Anwaltsgesellschaft sind wiederholte Anschluss-Außenprüfungen zulässig. So hat das FG München entschieden.

Folgender Sachverhalt wurde vor dem FG München verhandelt: Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Nach den Kriterien der Betriebsprüfungsordnung (BpO) war sie als Großbetrieb eingestuft. Seit 2003 bis 2014 gab es bei der Klägerin lückenlose Anschlussprüfungen.

Für den Zeitraum 2015 bis 2018 erließ das Finanzamt eine weitere Prüfungsanordnung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Einspruch. Sie führte an, dass eine weitere Anschlussprüfung nach mehreren vorhergehenden Prüfungen ohne wesentliches Mehrergebnis willkürlich und unverhältnismäßig sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass lediglich 1/5 der Großbetriebe überhaupt geprüft werden würde.

Das Finanzamt verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen der BpO. Nach Zurückweisung des Einspruchs wandte sich die Klägerin an das zuständige FG München.

Weitere Außenprüfung ist verhältnismäßig

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Durchführung der weiteren Außenprüfung bei der Klägerin sei verhältnismäßig. Auch sei ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung angeordnet wird, richte sich nach § 193 AO sowie den Regelungen der BpO.

Aus der BpO ergebe sich hierbei, dass insbesondere bei Großbetrieben der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen solle. Dies sei deswegen sachgerecht, weil die Erfahrung zeige, dass bei Großbetrieben die steuerlichen Verhältnisse schwierig zu ermitteln seien und eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen ohne Außenprüfung oftmals nicht möglich sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Klägerin durch die wiederholten Prüfungen belastet sei. Die durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen seien aber regelmäßig hinzunehmen.

Willkürlich sei die Anordnung nicht gewesen, da sie sich im Rahmen des § 193 AO bewegt habe. Ob es sinnvoller gewesen wäre, statt der Klägerin ein anderes Unternehmen zu prüfen, habe das Gericht nicht zu entscheiden.

Prüfungsanordnung war weder willkürlich noch schikanös

Auch wenn der Ärger der Klägerin durchaus  nachvollziehbar ist, ist die Entscheidung des Finanzgerichts München fraglos zutreffend.

Sicherlich ist es aus der Sicht der Klägerin sehr misslich, dass bei ihr wiederholte Anschlussprüfungen angeordnet wurden, obwohl – so zumindest vorgetragen – in der Vergangenheit keine wesentlichen Feststellungen getroffen worden sind. Schließlich ist der Aufwand, den eine Außenprüfung verursacht, oftmals als nicht unwesentlich anzusehen und zu einer Störung der betrieblichen Abläufe kommt es immer.

Es ist auch nachvollziehbar, dass dieser Ärger nicht weniger wird, wenn man weiß, dass es zwar den gesetzgeberischen Willen gibt, Großbetriebe regelmäßig einer Anschlussprüfung zu unterziehen, dieses aber aufgrund fehlender Kapazitäten in der Betriebsprüfung nicht durchgeführt wird. Warum schon wieder wir, stellt sich dann die Frage.

Gleichwohl sieht das Gesetz aber eben Anschlussprüfungen als Regel vor, sodass ein Ermessensfehler in der Anordnung hier nicht zu erkennen ist. Die Anordnung wäre – wie das Gericht auch darlegt – nur dann unrechtmäßig gewesen, wenn die Prüfungsanordnung willkürlich oder schikanös gewesen wäre. Das war hier aber offensichtlich nicht der Fall.

FG München, Urteil v. 15.3.2023, 1 K 661/21


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