Die wesentlichen Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerrechtliche bzw. gewerbesteuerrechtliche Organschaft sind:

Die Folgen der Organschaft sind ...

  • ... bei der KSt: Das (positive oder negative) Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG, Zurechnungskonzept[1]). Die Organschaft hat (grundsätzlich[2]) kein eigenes Einkommen.
  • ... bei der GewSt: Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG, Betriebsstättenkonzept[3]).

Die Einkommenszurechnung führt vor allem zu einer steuerlichen Ergebnisverrechnung zwischen dem Einkommen der Organgesellschaft und des Organträgers.[4]

[1] Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 14 Rz. 19.
[2] Ausnahme nach § 16 KStG, wenn es Minderheitsgesellschafter gibt, die an der Organgesellschaft beteiligt sind.
[3] Organgesellschaft und Organträger ermitteln ihren Gewerbeertrag separat. Ob der Gewerbeertrag der Organgesellschaft "fortlaufend" oder insgesamt erst zum Ende des WJ dem Organträger zugerechnet wird, ist höchstrichterlich ungeklärt. Nach dem Urteil des FG Münster v. 21.3.2023 – 11 K 2517/21 G sind die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG ebenso wie ein Verlustuntergang durch einen Gesellschafterwechsel (§ 10a GewStG) auf einer ersten Stufe bei Organträger und Organgesellschaft separat anzuwenden und erst auf einer zweiten Stufe sind die selbständig ermittelten Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger zusammenzurechnen (a.A. Suchanek, FR 2023, 657 (661) in der Anm. zum Urteil).
[4] Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 14 Rz. 7.

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