Die wesentlichen Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerrechtliche bzw. gewerbesteuerrechtliche Organschaft sind:
- Organgesellschaft in der Rechtsform der AG, SE, KGaA (§ 14 Abs. 1 S. 1, § 17 KStG) oder in einer anderen Form der Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 1 KStG); insbesondere GmbH und UG (haftungsbeschränkt);
- Organträger (gewerbliches Unternehmen) nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; insbesondere natürliche Personen (Einzelunternehmen), Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften) und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG.
- Finanzielle Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG): Mehrheit der Stimmrechte des Organträgers an der Organgesellschaft.
- Formell anzuerkennender und durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag (EAV) nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG.
Die Folgen der Organschaft sind ...
- ... bei der KSt: Das (positive oder negative) Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG, Zurechnungskonzept[1]). Die Organschaft hat (grundsätzlich[2]) kein eigenes Einkommen.
- ... bei der GewSt: Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG, Betriebsstättenkonzept[3]).
Die Einkommenszurechnung führt vor allem zu einer steuerlichen Ergebnisverrechnung zwischen dem Einkommen der Organgesellschaft und des Organträgers.[4]
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