Wenn innerhalb von fünf Jahre mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft von einer Person erworben werden, gehen grundsätzlich die vorhandenen Verluste[1] komplett unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG).

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird durch das BVerfG geprüft (Az. des BVerfG: 2 BvL 19/17). Für aktuelle Veranlagungszeiträume sind die Erfolgsaussichten aber unklar, da das Verfahren noch nicht den zum 1.1.2016 eingeführten § 8d KStG berücksichtigt.[2]

Durch § 8d KStG soll ab dem Jahr 2016[3] trotz eines Erwerbs nach § 8c KStG der Verlust nicht untergehen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft drei Jahren vor dem Erwerb (bzw. ab späterer Gründung) unverändert war und sich zukünftig auch nicht verändert. Beachten Sie: Die Regelung gilt auch für Gewerbeverluste (§ 10a S. 10 GewStG).

Der gesamte Verlust – bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des Anteilserwerbs – geht dann durch einem (zulässigen) Antrag nicht unter und wandelt sich zum "fortführungsgebundenen Verlustvortrag". Zukünftige Gewinne können mit diesen Verlusten verrechnet werden. Beachten Sie: Wenn jedoch zukünftig ein schädliches Ereignis eintritt (z.B. ein Branchenwechsel), geht der dann noch vorhandene fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.

Nachdem das BMF mit Schreiben vom 28.11.2017[4] seine bisherige Auffassung[5] zur Anwendung des § 8c KStG "aktualisiert" hat, wird mit BMF-Schreiben v. 18.3.2021[6] erstmals die Verwaltungsauffassung zu § 8d KStG geregelt.

[1] Insbesondere körperschaftsteuerrechtlicher Verlustvorträge (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) und Gewerbeverluste (§ 10a S. 10 GewStG).
[2] Schwetlik, GmbH-StB 2021, 156 (158).
[3] § 8d KStG wurde durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" vom 20.12.2016 eingeführt (BGBl. I 2016, 2998) und gilt nach § 34 Abs. 4a KStG für alle Erwerbe i.S.d. § 8c KStG, die ab dem 1.1.2016 erfolgen.
[4] BMF v. 28.11.2017 – IV C 2 - S 2745-a/09/10002:004 – DOK 2017/0789973, BStBl. I 2017, 1645 = GmbH-StB 2018, 13 (Böing/Dokholian).
[5] BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001 – DOK 2008/0349554, BStBl. I 2008, 736 = GmbH-StB 2008, 259 (Brinkmeier).
[6] BMF v. 18.3.2021 – IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002 – DOK 2021/0303080, GmbH-StB 2021, 156 (Schwetlik) = BStBl. I 2021, 363.

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