Wenn innerhalb von fünf Jahre mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft von einer Person erworben werden, gehen grundsätzlich die vorhandenen Verluste[1] komplett unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG).
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird durch das BVerfG geprüft (Az. des BVerfG: 2 BvL 19/17). Für aktuelle Veranlagungszeiträume sind die Erfolgsaussichten aber unklar, da das Verfahren noch nicht den zum 1.1.2016 eingeführten § 8d KStG berücksichtigt.[2]
Durch § 8d KStG soll ab dem Jahr 2016[3] trotz eines Erwerbs nach § 8c KStG der Verlust nicht untergehen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft drei Jahren vor dem Erwerb (bzw. ab späterer Gründung) unverändert war und sich zukünftig auch nicht verändert. Beachten Sie: Die Regelung gilt auch für Gewerbeverluste (§ 10a S. 10 GewStG).
Der gesamte Verlust – bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des Anteilserwerbs – geht dann durch einem (zulässigen) Antrag nicht unter und wandelt sich zum "fortführungsgebundenen Verlustvortrag". Zukünftige Gewinne können mit diesen Verlusten verrechnet werden. Beachten Sie: Wenn jedoch zukünftig ein schädliches Ereignis eintritt (z.B. ein Branchenwechsel), geht der dann noch vorhandene fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.
Nachdem das BMF mit Schreiben vom 28.11.2017[4] seine bisherige Auffassung[5] zur Anwendung des § 8c KStG "aktualisiert" hat, wird mit BMF-Schreiben v. 18.3.2021[6] erstmals die Verwaltungsauffassung zu § 8d KStG geregelt.
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