Durch die BMF-Schreiben zu § 8c KStG und § 8d KStG schafft die Finanzverwaltung eine Orientierung für den Rechtsanwender in der Gestaltungsberatung. Der Verlustuntergang durch einen Anteilserwerb nach § 8c KStG unterliegt einigen Ausnahmen, auf die das Finanzamt ggf. aktiv hingewiesen werden sollte. Dies sind insbesondere die Stille-Reserven-Klausel, die Konzernklausel und ein Antrag nach § 8d KStG. Damit kann (ggf. teilweise) ein Verlustuntergang verhindert werden. Hier steht aber die Körperschaft in der Beweislast, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Wie immer bleibt es den betroffenen Körperschaften unbenommen zu versuchen, über die Rechtsansicht der Finanzverwaltung hinaus eine für sie günstigere Beurteilung zu erreichen. Hier bleibt der Abwehrberatung oft nur der Weg über ein Rechtsbehelfsverfahren.

 

Service: BMF v. 18.3.2021 – IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002 – DOK 2021/0303080, GmbH-StB 2021, 156 (Schwetlik); BMF v. 28.11.2017 – IV C 2 - S 2745-a/09/10002:004 – DOK 2017/0789973, GmbH-StB 2018, 13 (Böing/Dokholian); Olbing, Mantelkauf: Sicherung von Verlustvorträgen bei der GmbH, GmbH-StB 2021, 90 abrufbar unter steuerberater-center.de

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 30.6.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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