(1) 1Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. 2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.
(2) 1Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
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in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je hl A, |
2Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. [Bis 31.12.2021: 3Der ermäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.] [1]
(3)[2] 1Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. 2Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.[3] [Bis 29.10.2022: und die die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.]
(4)[4] Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten [5]aus.
(5[6] [Bis 31.12.2021: 3] ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. |
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4[7] [Bis 31.12.2021: zu den Absätzen 1 und 2] zu erlassen; |
4. |
anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird. |
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