1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:

 

1.

von Roh- und Ausgangsstoffen,

 

2.

von Halb- und Fertigerzeugnissen,

 

3.

von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

 

4.

von den Umschließungen dieser Waren.

2Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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