1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:

 

1.

Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,

 

2.

Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

 

3.

den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.

2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Verlangen des [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [1]Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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