Zusammenfassung
Alleinerziehende Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Alleinerziehende sind im Rahmen des Entlastungsbetrags diejenigen Personen, die nicht die Voraussetzungen für den Splittingtarif (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen, denen aber für mindestens ein Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Außerdem verlangt das Gesetz, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (mit Ausnahme von Kindern unter weiteren Voraussetzungen) bilden.
1 Tarif
Da Alleinerziehende regelmäßig einzeln veranlagt werden, findet der Grundtarif Anwendung. Das gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften. Den Splittingtarif können Alleinerziehende nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie verwitwet sind, der Ehegatte im Vorjahr verstorben ist und im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehegatten-Veranlagung erfüllt waren.
2 Kinderfreibetrag
Ledige, geschiedene und dauernd getrennt lebende Eltern erhalten den Kinderfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte. Ein Elternteil kann jedoch den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags beantragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht "im Wesentlichen", d. h. zu mindestens 75 %, nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte verstorben oder während des ganzen Jahres nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn der Steuerpflichtige ein Adoptivkind allein angenommen hat oder nur zu ihm ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht, schließlich wenn der Wohnsitz eines Elternteils nicht ermittelt oder der Vater amtlich nicht festgestellt werden kann.
Als ein Erfüllen der Unterhaltspflicht ist i. d. R. auch die Pflege und Erziehung des Kindes anzusehen.
3 Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Eltern erhalten neben dem Kinderfreibetrag jeweils einen einheitlichen Freibetrag von 1.464 EUR (bzw. 2.928 EUR für zusammenveranlagte Eltern), der den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abdecken soll. Dieser Freibetrag wirkt im Wesentlichen wie eine Erhöhung des Kinderfreibetrags. Das wird vor allem daran deutlich, dass das Kindergeld nicht nur auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird, sondern gleichfalls auf diesen zusätzlichen Freibetrag.
Ledige, geschiedene und dauernd getrennt lebende Eltern erhalten nicht nur den Kinderfreibetrag, sondern auch diesen zusätzlichen Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte. Steht einem Elternteil der gesamte Kinderfreibetrag zu, z. B. weil der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt, erhält er den zusätzlichen Freibetrag ebenfalls in voller Höhe. In anderen Fällen kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen zustehenden zusätzlichen Freibetrags verlangen, wenn das Kind in seiner Wohnung, nicht dagegen in einer Wohnung des anderen Elternteils, gemeldet ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei minderjährigen, nicht dagegen bei volljährigen Kindern.
Der andere Elternteil kann jedoch der Übertragung widersprechen, wenn er Betreuungskosten für das Kind trägt oder es "regelmäßig in einem nicht untergeordneten Umfang betreut". Die Finanzverwaltung hat versucht, den etwas vagen Gesetzestext näher zu bestimmen. Wie bei dem Kinderfreibetrag kommt auch bei dem zusätzlichen Freibetrag eine Übertragung auf Groß- oder Stiefeltern in Betracht, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder ein Großelternteil gegenüber dem Kind konkret unterhaltspflichtig ist.
Es wird immer auch der zusätzliche Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wenn der halbe Kinderfreibetrag wegen unzureichender Unterhaltsleistungen übertragen wird.
4 Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind ausschließlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Eltern entstehen.
Warum die Kinderbetreuungskosten entstehen, spielt keine Rolle. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt also nicht voraus, dass der alleinstehende Elternteil er...