Im ordentlichen Zivilprozess ist der Streitwert des Rechtsstreites maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Amts- oder Landgerichte, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels und für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten, §§ 2–9, § 511 ZPO, §§ 34 ff. GKG und §§ 23 ff. RVG entstandene Aufträge.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zwischen dem Kosten- bzw. Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert nach den allgemeinen Regeln der §§ 3–9 ZPO; § 46 Abs. 2 ArbGG, § 2 ZPO.
Für den Gebührenstreitwert ist § 42 GKG anzuwenden. Für den Rechtsmittelstreitwert sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 3–9 ZPO anzuwenden.
3.3.1 Gerichtsgebühren
Fallen Gerichtsgebühren an, ist für die Ermittlung der Höhe § 63 GKG anzuwenden. Das Gericht bestimmt durch Beschluss den Wert für die zu erhebenden Gebühren, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergangen ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. § 62 Satz 1 GKG findet keine Anwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes nach § 63 Abs. 2 GKG findet die Beschwerde statt.
3.3.2 Rechtsanwaltsgebühren
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach §§ 32, 33 RVG.
Grundsätzlich rechnen sich die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den gesetzlichen Vorschriften ausgehend vom Gegenstandswert.
Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen.
Nach dem RVG ist es zulässig, Honorarvereinbarungen zu treffen.
Für die anwaltliche Beratung und die Erstellung von Gutachten ist der Rechtsanwalt praktisch sogar gezwungen, mit seinem Mandanten Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Eine fehlende Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat gemäß § 34 Satz 3 RVG zur Folge, dass der Rechtsanwalt für eine Erstberatung nicht mehr als 190 EUR und für jede weitere Beratung oder die Erstellung zeitaufwendiger Gutachten keine höhere Gebühr als 250 EUR verlangen kann. In der Praxis sind Pauschal- oder Stundenvereinbarungen gemessen an den üblichen Sätzen gebräuchlich. Aufgrund des KostenRÄG 2021 ist seit dem 1.1.2021 durch Änderung der Vorb. 1 VV RVG auch der Anfall einer Einigungsgebühr gemäß 1000 VV RVG möglich.
Es ist darauf zu achten, dass die Vergütungsvereinbarung klar und unmissverständlich geschlossen wird. Die Vergütung muss der Höhe nach genau bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
Die anwaltliche Geschäftsführung und dessen gerichtliches Tätigwerden berechnen sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert entsprechend der Gebührentabelle des RVG.
Ein Rechtsanwalt kann aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde. Die Vereinbarung bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder ähnlicher Form bezeichnet werden, muss sich von anderen Vereinbarungen deutlich hervorheben und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Rechtsanwalt keine höheren als die gesetzlichen Gebühren verlangen.
In außergerichtlichen Angelegenheiten können niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts steht. Wenn sogar die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. Auch hier gilt die Textform.
Hat das Arbeitsgericht mit Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG den Streitwert festgesetzt, ist dieser neben der Berechnung der Gerichtsgebühren auch für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwaltes maßgebend.
Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts beantragen. Antragsbefugt ist der Rechtsanwalt in jedem Stadium des Verfahrens, also auch bevor es abgeschlossen und bevor seine Vergütung fällig wird.
Vor Fassung des Beschlusses sind die Verfahrensbeteiligten formlos zu hören. Der Beschluss ist zu begründen. Von der Begründung kann bei antragsgemäßer Festsetzung abgesehen werden. Das Gericht oder aber auch das Rechtsmittelgericht ist zur Abänderung der Festsetzung von Amts wegen befugt. Der Beschluss ist mit der Beschwerde innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens anfechtbar, wenn der Beschwerdewert mindestens 200 EUR beträgt, ausnahmsweise einen Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses.
Wird der Streitwert nicht gerichtlich festgesetzt, weil z. B. keine Gerichtsgebühren erhoben werden, kann der Rechtsanwalt, die von ihm vertretene Partei, ein Erstattungspflichtiger oder aber die Staatskasse die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung beantragen. Dieser Antrag ist erst mit Fälligkeit der Vergütung zulässig. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des B...