3.1 Maßgebender Arbeitslohn
Der Arbeitgeber hat den Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn einer aktiven Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Die Berechnung des Entlastungsbetrags sowie der Abzug vom Arbeitslohn erfolgen regelmäßig durch das Entgeltabrechnungsprogramm.
Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrag. Dabei sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen und betriebliche Altersversorgung) nicht anzusetzen.
Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört
Steuerfreier Arbeitslohn ist bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen. Ebenso darf der Altersentlastungsbetrag nicht abgezogen werden, wenn Arbeitslöhne mit pauschalierter Lohnsteuer gezahlt werden.
Zurückgezahlter Arbeitslohn
Zahlt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Arbeitslohn zurück, so mindert dies die Bemessungsgrundlage. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus.
Erhält der Arbeitnehmer neben der betrieblichen Altersversorgung oder Werksrente noch Arbeitslohn aus einer aktiven Berufstätigkeit, so ist nur dafür ein Altersentlastungsbetrag anzusetzen.
Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge
Die Nichteinbeziehung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ist verfassungsgemäß.
3.2 Anzusetzender Entlastungsbetrag
Für die Ermittlung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn ist der Altersentlastungsbetrag höchstens mit dem auf den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum entfallenden Anteil anzusetzen (abzuziehen).
Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln:
- bei monatlicher Lohnzahlung ist der Jahresbetrag mit 1/12,
- bei wöchentlicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 7/30 und
- bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 1/30 anzusetzen.
Ein Monatsbetrag ist dabei auf volle EUR, ein Wochenbetrag auf 0,10 EUR und ein Tagesbetrag auf 0,05 EUR aufzurunden. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den anteiligen, den Höchstbetrag übersteigenden Entlastungsbeträgen anderer Monate ist nicht zulässig.
3.3 Nachträgliche Berücksichtigung
Hat der Arbeitgeber in den Entgeltzahlungszeiträumen des Kalenderjahres insgesamt einen geringeren Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, als dem Arbeitnehmer als Jahresbetrag zustehen würde, so kann der Differenzbetrag nachträglich angesetzt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Jahres endet. Die nachträgliche Berücksichtigung kann entweder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer durch das Finanzamt erfolgen.
3.4 Entlastungsbetrag bei sonstigen Bezügen
Wird Arbeitslohn als sonstiger Bezug gezahlt, darf der Altersentlastungsbetrag davon nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist. Wird laufender Arbeitslohn erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr ein Altersentlastungsbetrag bereits bei sonstigen Bezügen berücksichtigt worden ist, darf der Arbeitgeber den steuerfreien Höchstbetrag bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat.