Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Zusammenfassung
Unter den Begriff Altersvorsorge fallen alle Maßnahmen eines Steuerpflichtigen, die ihn in die Lage versetzen, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seinen Ruhestand aus angespartem Vermögen und sonstigen Anwartschaften sicher zu stellen. Man unterscheidet hierbei im Wesentlichen die gesetzliche, die betriebliche und die private Altersvorsorge. Bestimmte Modelle der Altersvorsorge werden staatlich besonders gefördert.
Im Rahmen der Altersvorsorge gelten insbesondere folgende gesetzlichen Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch VI
- Betriebsrentengesetz
- Einkommensteuergesetz (insbesondere §§ 3 Nr. 55, 62, 63, 66 EStG, §§ 6a, 10, 10a, 22, 22a EStG und §§ 82 – 97 EStG)
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
- BMF, Schreiben v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/1002, BStBl 2018 I S. 147
- BMF, Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2333/19/10001, BStBl 2019 I S. 834
1 Allgemeines
Die Altersvorsorge ist den letzten Jahren vor dem Hintergrund der ungünstigen demographischen Entwicklung zunehmend in den Fokus des Gesetzgebers gelangt. Hierbei wurden nicht nur die Rahmenbedingungen für die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch steuerrechtliche Vorschriften geändert bzw. erstmals eingeführt. Wesentliche Bausteine dieser Versorgung sind die gesetzliche, die betriebliche und die private Altersvorsorge.
Außerhalb der strengen Regularien der gesetzlich geregelten Altersvorsorge kann aber auch durch den Erwerb von Immobilien sowie durch sonstige Kapitalanlagen (z. B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Lebensversicherungsverträge usw.) Vorsorge für das Alter getroffen werden.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden Maßnahmen zur weiteren Verbreiterung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis vorwiegend in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern beschlossen. Überdies wurde in diesem Rahmen auch die Riester-Rente gestärkt. Die entsprechenden Regelungen sind zum 1.1.2018 in Kraft getreten.
2 Gesetzliche Rentenversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeitrag) gehören ohne weitere Voraussetzungen zu den im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbaren Sonderausgaben. Aufgrund der durch den Sonderausgabenabzug eintretenden Steuerfreistellung in der Ansparphase werden aber die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Auszahlungsphase – beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2005 – nachgelagert besteuert .
Diese mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführte nachgelagerte Besteuerung setzte jedoch nicht bereits mit dem Jahr 2005 in vollem Umfang ein. Sie begann im Jahr 2005 zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. In den folgenden Jahren steigt dann der Besteuerungsanteil dieser Renten schrittweise für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (sog. Kohorte) bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % an.
3 Private Altersvorsorge
Gesetzlich geregelt und auch steuerlich gefördert ist der Aufbau der privaten Altersvorsorge im Rahmen von sog. Riester- und Rürup-Verträgen. Darüber hinaus besteht natürlich auch immer die Möglichkeit, Altersvermögen außerhalb von staatlichen Förderungen aufzubauen.
3.1 Staatlich geförderte Vorsorgeverträge
3.1.1 Riester-Förderung
Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) sollte der freiwillige Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung steuerlich begünstigt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu wurden in das Einkommensteuergesetz und das Gesetz zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen aufgenommen (AltZertG). Im EStG ist ein zusätzlicher Sonderausgabenzug für sog. Altersvorsorgebeiträge gesetzlich festgeschrieben. Dieser wird ergänzt um eine progressionsunabhängige Zulage, damit auch Bezieher kleinerer Einkommen und kinderreicher Familien in den Genuss der staatlichen Förderung gelangen. Ob der Abzug bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage oder die Inanspruchnahme der Zulage für den Einzelnen günstiger ist, wird vom Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung ermittelt.
Konkret basiert die „Riester-Rente” auf einer Kombination aus 2 Förderungen. Der Festsetzung einer Zulage auf der einen sowie dem Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung auf der anderen Seite. Dabei wird zunächst auf Antrag die progressionsunabhängige Zulage gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann im Wege einer Günstigerprüfung für jeden Einzelnen ermittelt, ob der Sonderausgabenabzug eine über die Zulage hinausgehende steuerliche Entlastung mit sich bringt. Ist dies der Fall, wird der Sonderausgabenabzug gewährt und die zustehende Zulage gegen gerechnet. Ist der Sonderausgabenabzug ungünstiger, bleibt es lediglich bei der Festsetzung der Zulage.
Aufgrund der steuerlichen Förderungen tritt in der Ansparphase de facto eine Steuerfreistellung ein. Deshalb werden die Leistungen aus den Riester-Verträgen in der Aus...