Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 12.5.2021, 5 K 18/19
Verfahren beim BFH: X R 11/21
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid für … über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Altersvorsorgeaufwendungen oder Altersvorsorgezulagenanspruch: Günstigerprüfung gem. § 10a Abs. 2 EStG |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Einspruch richtet sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Günstigerprüfung gem. § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs.
Gemäß § 10a Abs. 2 EStG hat das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Günstigerprüfung wird die Zulage mit der Steuerentlastung auf Grund des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG verglichen. Überschreitet die Steuerentlastung die Zulage nicht, verbleibt es bei dieser. Andernfalls ist der Sonderausgabenabzug vorzunehmen. Gleichzeitig ist zur Vermeidung doppelter Begünstigung die tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch zu erhöhen.
Die Reihenfolge der erforderlichen Rechenschritte, um von der tariflichen Einkommensteuer zu der festzusetzenden Einkommensteuer zu gelangen, ist in § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG festgeschrieben. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und erst dann um die in dieser Vorschrift benannten Steuern zu erhöhen. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG regelt weiter, dass für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI des EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 EStG um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 EStG gemindert wurde.
Das Schleswig-Holsteinische FG vertritt entgegen der Meinung der Finanzverwaltung diese Auffassung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 12.5.2021, 5 K 18/19).
Vorliegend überprüft der BFH (Az: X R 11/21) die Rechtslage.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen