Die Entscheidung betrifft einen staatlich geprüften Krankenpfleger (im folgenden: Kläger), der einen ambulanten Pflegedienst betreibt und bei der Ausübung seiner Tätigkeit drei examinierte Krankenschwestern, eine Altenpflegerin und vier Krankenpflegehelferinnen beschäftigt. Der Kläger betrachtet seine Tätigkeit als Ausübung eines freien Berufs. Das Finanzamt hat den Pflegedienst dagegen als Gewerbebetrieb beurteilt und demgemäß Gewerbesteuermeßbeträge festgesetzt. Der BFH hält diese Beurteilung für zutreffend ( Freier Beruf ; Gewerbliche Einkünfte ).
Der Entscheidung des BFH kann zugestimmt werden. Im gesetzlichen Katalog der freien Berufe ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) ist der Krankenpfleger nicht erwähnt. Seine Tätigkeit könnte deshalb allenfalls als ein einem Katalogberuf „ähnlicher” Beruf angesehen werden. Eine Ähnlichkeit könnte z. B. mit dem im gesetzlichen Katalog enthaltenen Beruf des Krankengymnasten bestehen. Der BFH ist der Ähnlichkeitsfrage allerdings nicht weiter nachgegangen. Er weist in diesem Zusammenhang lediglich auf seine Rechtsprechung zum Beruf eines selbständigen Altenpflegers hin, dessen Tätigkeit er nicht als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG bewertet sehen will, weil die selbständige Berufsausübung nicht der Erlaubnis bedürfe und nicht vom Gesundheitsamt überwacht werde (BFH, Urteile v. 21. 7. 1994, V R 134/92, BFH/NV 1995 S. 549 und v. 17. 10. 1996, XI B 214/95, BFH/NV 1997 S. 293).
Für die Entscheidung des BFH, die Tätigkeit des Klägers nicht als freiberuflich, sondern als gewerblich anzusehen, war nicht die Art der Tätigkeit maßgebend, sondern der Umfang , in dem andere fachlich vorgebildete Arbeitskräfte im Betrieb des Klägers mitwirkten. Eine freiberufliche Tätigkeit kommt bei der Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften nach dem Gesetz ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ) nur in Betracht, wenn der Betriebsinhaber „auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird”. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit liegt vor, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Beim Betreiben eines ambulanten Pflegedienstes ist dies nur dann der Fall, wenn der Inhaber des Unternehmens entweder selbst den wesentlichen Teil der Pflegearbeiten übernimmt oder wenn er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrollen maßgeblich bei der Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluß nimmt; es genügt nicht, daß er die Pflegetätigkeit seiner Mitarbeiter lediglich in Urlaubs- oder Krankheitsfällen übernimmt.