Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 23.04.1999, 33-S0171-149/3-19633
Beim Paintball, Gotcha und ähnlichen Spielvarianten treten zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander an, die Fahne der anderen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungswaffen ein, die mit CO2 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelantinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (Gotcha von engl. „got you” = „Ich hab`Dich!”). Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einem ihm vorgelegten Fall (VI 366/94 v. 08.09.1998, EFG 1998, EFG 1998, S. 1667) nicht zu der Frage geäußert, ob es sich bei Paintball um Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt, da dort schon formelle Satzungsmängel zur Versagung der Gemeinnützigkeit führten.
Durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften erfolgte eine Einstufung dieser Spielformen als Kriegsspiele (vgl. Kießling/Buchna, 6. Auflage, Tz. 2.2.5, S. 63). Darüber hinaus existiert eine Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BR-Drucks. 579/97), wonach die Veranstaltung menschenverachtender Spiele, die Bereitstellung von Einrichtungen für die Durchführung sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an solchen mit Bußgeld bedroht werden soll.
In jüngster Zeit sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Vereine, die derartige Spiele fördern bzw. veranstalten, die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft wegen Förderung des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO begehren. Dazu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten.
Die o. g. Sportarten sind nicht als Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO anzusehen. Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports sind abzulehnen.
Es mangelt hier an Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO. Insbesondere findet keine Förderung (= voranbringen, vervollkommnen oder verbessern –BFH v. 23.11.1988, BStBl II 1989, S 391) der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichen Gebiet statt. Der (sicherlich vorhandene) Gesichtspunkt der Ausübung Steigerung körperlicher Aktivitäten tritt hinter den Aspekt der Tötung von Menschen zurück.
Kriegsspiele missachten geradezu die Werteordnung unserer Gesellschaft; es besteht (insbesondere bei jungen Menschen) die Gefahr des Abstumpfens und des Abbaus von Hemmschwellen sowie der Förderung der Anwendung von Gewalt.
Bei diesen Spielen steht weder die körperliche Ertüchtigung noch der sportliche Wettkampf im Vordergrund. Ziel der Spiele ist auch nicht hauptsächlich die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen, so dass diese Sportarten insofern z. B. nicht mit dem Fechtsport oder herkömmlichen Schießsportarten vergleichbar sind.
Normenkette
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO