FinMin Brandenburg, Erlaß v. 12.04.1999, 35 - S 0171 - 5/99
Beim Paintball, Gotcha und ähnlichen Spielvarianten treten zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander an, die Fahne der anderen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungswaffen ein, die mit CO2 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelatinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (Gotcha von engl. „got you” = „Ich hab' Dich”). Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einem ihm vorgelegten Fall (EFG 1998, 1667) nicht zu der Frage geäußert, ob es sich bei Paintball um Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt, da dort schon formelle Satzungsmängel zur Versagung der Gemeinnützigkeit führten.
Durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften erfolgte eine Einstufung dieser Spielformen als Kriegsspiele (vgl. Kießling/Buchna, 6. Auflage, Tz. 2.2.5, S. 63). Darüber hinaus existiert eine Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BR-Dr. 579/97), wonach die Veranstaltung menschenverachtender Spiele, die Teilnahme an solchen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen für die Durchführung mit Bußgeld bedroht werden soll.
In jüngerer Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Vereine, die derartige Spiele fördern bzw. veranstalten, die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft wegen Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO begehren. Ich bitte, dazu folgende Auffassung zu vertreten:
Die o. g. Spielarten sind nicht als Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO anzusehen. Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports sind abzulehnen.
Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO liegen nicht vor. Insbesondere findet keine Förderung (= voranbringen, vervollkommnen oder verbessern – BStBl II 1989, 391) der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet statt. Der (sicherlich vorhandene) Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten tritt hinter den Aspekt der Simulation der Tötung von Menschen zurück. Kriegsspiele dieser Form mißachten geradezu die Werteordnung unserer Gesellschaft; es besteht (insbesondere bei jungen Menschen) die Gefahr des Abstumpfens und des Abbaus von Hemmschwellen sowie der Förderung der Anwendung von Gewalt.
Bei diesen Spielen steht weder die körperliche Ertüchtigung noch der sportliche Wettkampf im Vordergrund. Ziel des Spiels ist auch nicht hauptsächlich die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen, so daß diese Sportarten insofern z. B. nicht mit dem Fechtsport oder herkömmlichen Schießsportarten vergleichbar sind.
(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 05.07.1999, S 0171 – 1 – St 124)
Normenkette
§ 52 Abs. 1 AO;
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO