Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Anerkennung des Organschaftsverhältnisses mit der A KG trotz deren steuerbefreiten Gesellschafters |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, A GmbH, hat mit Vertrag vom xx.xx.xxxx die Abführung ihres gesamten Gewinns an ihre alleinige Gesellschafterin, die A KG, vereinbart. Da die weiteren Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft vorliegen, ist das gesamte Einkommen der Steuerpflichtigen ihrer Organträgerin zuzurechnen und sie selbst nicht zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. Somit ist die Steuerfestsetzung aufzuheben.
Der Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft steht nicht entgegen, dass an der A KG die E als einzige Kommanditistin beteiligt ist, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit ist.
So sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG lediglich vor, dass eine Organschaft ausgeschlossen ist, wenn der Organträger eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist. Eine Personengesellschaft kann hingegen explizit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG Organträgerin sein, wenn sie originär eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Diese Voraussetzung ist hier zweifelsfreie erfüllt.
Eine Regelung, wonach eine Organschaft auch dann ausgeschlossen wäre, wenn an einer solchen Personengesellschaft auch eine körperschaftsteuerbefreite Körperschaft beteiligt ist, besteht hingegen nicht.
Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Regelung vor der Änderung durch das StVergAbG vom 16.5.2003 eine solche ausdrückliche Vorgabe enthalten hat. Somit spricht das Wortlautargument dafür, dass die A KG taugliche Organträgerin ist.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 46/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen