Gemeinsamer Erlass der Ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen, des Innern, für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur, für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und für Wissenschaft und Forschung vom 28.2.1992, BStBl I S. 235.
1. Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG
1.1
Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
1.2
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 , 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass die Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
2. Zuständigkeit und Verfahren bei Anerkennung nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG
2.1
Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG sowie Anerkennungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG, dass die Unterhaltung eines Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, werden auf Antrag durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksregierung erteilt. Der Antrag ist beim Belegenheitsfinanzamt einzureichen. Gegen eine Ablehnung der Anerkennung ist als Rechtsbehelf die Beschwerde gegeben.
2.2
In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG ist anzugeben
a) |
die Bezeichnung des Grundbesitzes, für den Grundsteuerbefreiung begehrt wird, |
b) |
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG), |
c) |
die Art der Schule oder der Lehrgänge, |
d) |
die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer, |
e) |
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen. |
2.3
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist anzugeben
a) |
die Bezeichnung des Grundbesitzes, für den Grundsteuerbefreiung begehrt wird, |
b) |
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG), |
c) |
die Art des Heimes oder des Seminars, |
d) |
der Träger des Heimes oder des Seminars, |
e) |
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen. |
2.4
Das Belegenheitsfinanzamt prüft die Angaben im Antrag und legt diesen mit den Einheitswertakten der Oberfinanzdirektion vor. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind (Eigentumsverhältnisse, Ausmaß der Steuerbefreiung, Feststellungszeitpunkt für die Befreiung, Dauer der Voraussetzung).
Antragsberechtigt ist im Einvernehmen mit dem Steuerschuldner auch der Benutzer (Mieter, Pächter) des Grundbesitzes.
3. Änderung der maßgeblichen Verhältnisse
Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des befreiten Grundbesitzes sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem Finanzamt anzuzeigen, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist. Bei Änderung der Nutzung trifft die Anzeigepflicht neben dem Steuerschuldner (§ 19 GrStG) auch den Nutzer des Besitzes.
4. Zuständigkeit und Verfahren beim Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG
4.1
Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG), erteilt die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Magdeburg. Der Antrag ist bei der hebeberechtigten Gemeinde zu stellen, dabei ist anzugeben
a) |
der Grundbesitz, für den der Erlass der Steuer beantragt wird, |
b) |
der Steuerschuldner, |
c) |
die Gebäude, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, untergebracht sind, |
d) |
die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung, |
e) |
der Zweck der Forschung oder die Nutzung zur Volksbildung. |
5. Gültigkeit
Der Erlass gilt für Anträge, die sich auf das Kalenderjahr 1991 oder spätere Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beziehen.
6. Veröffentlichung
Der Erlass wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden.
Normenkette
GrStG § 4 Nr. 5
GrStG § 5 Abs. 1 Nr. 2
und
GrStG § 32 Abs. 2
Fundstellen
BStBl. I, 1992, 235