FinMin Brandenburg, Erlaß v. 21.12.1993, 32 - G 1106 - 2/93

Gemeinsamer Erlass der Ministerien für Bildung, Jugend und Sport, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 21. Dezember 1993

 

1. Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sowie Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG

1.1 Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.2 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass die Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.3 Nach § 32 Abs. 2 GrStG ist die Grundsteuer für den Grundbesitz ganz oder zum Teil zu erlassen, in dessen Gebäuden, Gegenständen von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, wenn der Rohertrag des Grundbesitzes durch die Benutzung für diese Zwecke nachhaltig gemindert ist. Das setzt voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle die wissenschaftliche, künstlerische

oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände anerkennt.

 

2. Zuständigkeit und Verfahren bei Anerkennung nach § 4 Nr. 5 und § 5 Nr. 2 GrStG

2.1 Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG sowie Anerkennungen nach § 5 Ab s. 1 Nr. 2 GrStG, dass die Unterhaltung eines Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, werden auf Antrag durch die Oberfinanzdirektion Cottbus im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium erteilt.

2.2 Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen. Er ist zu begründen.

2.3 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

2.3.1 Die Bezeichnung des in Betracht kommenden Grundbesitzes nach Art, Lage, Größe, steuerlicher Zurechnung und grundbuchlicher Bezeichnung,

2.3.2 den Träger der Einrichtung,

2.3.3 die Art der Einrichtung (z. B. die Art der Schule odere der Lehrgänge, des Heimes oder des Seminars), Nutzungszweck des Grundbesitzes,

2.3.4 bei Schulen zusätzlich:

2.3.4.1 die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer,

2.3.4.2 die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen,

2.3.5 bei Heimen zusätzlich:

2.3.5.1 die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen.

2.3.5.2 die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

2.4 Das Belegenheitsfinanzamt prüft die Angaben in dem Antrag und legt ihn unter Beifügung der Einheitswertakten mit einer eigenen Stellungnahme der Oberfinanzdirektion vor. Das Finanzamt hat zu den Eigentumsverhältnissen, zu den Verhältnissen der Trägerschaft der Einrichtung und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Vorlage noch für den Zweck benutzt wird, für den die Anerkennung begehrt wird. Weiter ist anzugeben, ob und in welchem Umfang der Grundbesitz noch zu anderen Zwecken, für die die Anerkennung nicht in Betracht kommt, genutzt wird.

 

3. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse

Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderungen dem Belegenheitsfinanzamt anzulegen.

 

4. Zuständigkeit und Verfahren bei Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 GrStG

4.1 Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 GrStG werden auf Antrag durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.

4.2 Der Antrag auf Anerkennung ist bei der hebeberechtigten Gemeinde zu stellen

4.3 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

4.3.1 die Bezeichnung des in Betracht kommenden Grundbesitzes nach Art, Lage, Größe, steuerlicher Zurechnung und grundbuchlicher Bezeichnung,

4.3.2 die Bezeichnung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, untergebracht sind,

4.3.3 die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche künstlerische oder geschichtliche Bedeutung,

4.3.4 den Zweck der Fors...

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