Leitsatz
Abweichend von der Rechtsprechung des BFH geht das FG davon aus, dass eine Prüfung der Angemessenheit einer Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers nur als Teil der Gesamtbezüge in Betracht kommt. Da die künftige Ertragsentwicklung der Kapitalgesellschaft bei Zusage der Tantieme regelmäßig nicht absehbar ist und dies auch nicht der allgemeinen Übung entspricht, wurde das vom BFH festgelegte Verhältnis zwischen Festbezügen und Tantiemen mit 75 : 25 nicht für anwendbar angesehen.
Sachverhalt
Eine GmbH gewährte ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit neben einem Festgehalt von 240.000 DM eine gewinnabhängige Tantieme. Diese betrug je nach Höhe des Gewinns zwischen 20 und 40 % des Steuerbilanzgewinns vor Ertragssteuern. Als Maximalbetrag der Tantieme wurde die Höhe des Festgehaltes festgelegt. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Gesamtausstattung zwar grundsätzlich angemessen sei, das Aufteilungsverhältnis von Tantieme zu Festgehalt mit 50 : 50 aber nicht anerkannt werden könne. Es sah die Grenze einer angemessenen Tantieme bei 80.000 DM, was einem Verhältnis von 75 : 25 entspricht. Der übersteigende Betrag wurde als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Entscheidung
Das FG hielt die Klage der GmbH für begründet. Es vertritt die Auffassung, dass eine Begrenzung des Verhältnisses von Tantieme zu Festgehalt in der im Urteil des BFH vom 5.10.1994 (I R 50/94, BStBl 1995 II S. 549) festgelegten Form nicht aufrechterhalten werden kann. Danach müssen im Allgemeinen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen.
Nach Auffassung des FG soll es vielmehr darauf ankommen, ob die Gesamtausstattung des Geschäftsführers insgesamt noch als angemessen angesehen werden kann. Die Gesamtvergütung betrug 480.000 DM und wurde auch vom Finanzamt nicht als unangemessen beurteilt, sondern nur der Anteil der Tantieme, der die Grenze 75:25 überstieg.
Eine Begrenzung der Tantieme führe zu dem Ergebnis, dass ein Geschäftsführer am steigenden Unternehmenserfolg mit einer immer geringeren Tantieme beteiligt wäre, solange sein Festgehalt gleich bleibt. Eine solche Grenze sei daher nicht praktikabel, weshalb das FG der Klage stattgab.
Hinweis
Das FG hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Es ist zu erwarten, dass der BFH die starre Begrenzung von 75 : 25 aufgibt. So hat der BFH in seinem Urteil vom 10.7.2002 (I R 37/01, BFH/NV 2003 S. 269) die Frage der Relation von Tantieme zu Festgehalt nicht mehr erwähnt, obwohl sie im dortigen Fall ebenfalls nicht eingehalten wurde. Ebenso hat das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 8.3.2001 (6 K 131/98, EFG 2001 S. 851) die Begrenzung der Tantieme auf 25 v.H. der Gesamtvergütung nicht für zutreffend erachtet (Revision, Az. des BFH: I R 46/01).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003, 6 K 6898/00 K, F