Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
"Zurechnungsregelung"
Änderung des Außensteuergesetzes
(2) In Artikel 13 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
„3. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
(1) Vermögen und Einkommen eines Rechtsträgers, der Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländischer Rechtsträger), wird den Anteilsinhabern, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die zum Bezug von Einkünften oder zum Anfall von Vermögen des Rechtsträgers berechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.
(2) Ausländischer Rechtsträger ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Tätigkeit ausschließlich oder fast ausschließlich im Halten, in der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von flüssigen Mitteln, Wertpapieren, Beteiligungen, Forderungen oder ähnlichen Vermögenswerten mit Ausnahme einer Beteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2 besteht und an deren Kapital oder Vermögen mindestens ein unbeschränkt Steuerpflichtiger direkt oder indirekt zu mindestens 10 vH beteiligt ist.
Von der Zurechnung nach Abs. 1 ist der Teil des Vermögens und Einkommens des ausländischen Rechtsträgers auszunehmen, der ein den Grundsätzen des § 1 entsprechendes Entgelt für von dem Rechtsträger erbrachte Dienstleistungen darstellt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Rahmen eines inländischen Unternehmens einer ausländischen Betriebsstätte übertragen, so gilt Absatz 1 für die Zuordnung des Vermögens und der Einkünfte zu dem inländischen Unternehmen und der ausländischen Betriebsstätte entsprechend.
(4) Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwenden. Soweit Absatz 1 anzuwenden ist, finden im übrigen Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung.”
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Begründung
Unbeschränkt Steuerpflichtige können sich ungerechtfertigte Steuervorteile verschaffen, indem sie flüssige Mittel und ähnliche Vermögenswerte steuergünstig auf ausländische Rechtsträger, Personengesellschaften, Betriebsstätten und ähnliche Stellen auslagern, um Erträge vor der deutschen Besteuerung abzuschirmen (zB durch die eigene Rechtspersönlichkeit der Depotstelle, durch Nutzung bilateraler oder nationaler Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung). Das Potential und die Gestaltungsvielfalt solcher Depotstellen ist so groß, daß eine umfassende und einheitliche Regelung notwendig ist, die alle Fälle nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts (zB § 39 AO, § 42 AO, §§ 17 und 18 Auslandsinvestmentgesetz) einheitlich erfaßt.
Dazu sieht Absatz 1 in Anlehnung an § 15 AStG vor, daß für das Halten der liquiden Mittel und vergleichbare Sachverhalte die steuerlichen Rechtsfolgen bei den hinter der Depotstelle stehenden Inländern – unabhängig von der Rechtsform der Stelle – unmittelbar eintreten. Die Grenzen verfassungsmäßiger Verhältnismäßigkeit sind dadurch gewahrt, daß die Voraussetzungen nur eine eng begrenzte Fallgruppe erfassen und für eigene Dienstleistungsbeiträge der Depotstellen im Inland ein nach international anerkannten Grundsätzen zu bemessendes Entgelt abgezogen werden kann. Die Regelung ist zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Neutralität der deutschen Besteuerung notwendig. Sie kann durch andere Maßnahmen nicht ersetzt werden und hält sich im Rahmen der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die derartig eng begrenzte Maßnahmen zulassen, um Gestaltungen entgegenzutreten, die rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken ungerechtfertigter Steuerersparnis ausnutzen.
Die Absätze 3 und 4 regeln Einzelheiten der Besteuerung in Anlehnung an § 15 AStG.