Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
2. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären."
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 7 (AStG)
Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 2 Satz 2 – neu)
§ 20 Absatz 1 und 2 AStG geht auf den durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BGBl. I S. 297) im Jahr 1992 eingeführten § 10 Absatz 6 AStG zurück. Ziel der Maßnahme war, den Vorbehalt des § 10 Absatz 5 AStG zugunsten der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) speziell für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter aufzuheben. Die Maßnahme sollte nicht dadurch umgangen werden können, dass an Stelle von Gesellschaften Betriebsstätten eingesetzt werden. Deshalb schließt der bisherige § 20 Absatz 2 AStG für Betriebsstätteneinkünfte die sich aus einem DBA ergebende Freistellung aus, soweit die Betriebsstätte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, wäre die Betriebsstätte eine Gesellschaft.
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) wurde § 10 Absatz 5 AStG vollständig und ersatzlos gestrichen, so dass ab 2003 die Hinzurechnungsbesteuerung erstmals in vollem Umfang – unabhängig von den Regelungen der DBA – wirksam wurde. Mit der Aufhebung des § 10 Absatz 5 AStG ab 2003 war die gleichzeitige Aufhebung der in § 20 Absatz 2 AStG enthaltenen Begrenzung auf Kapitalanlageeinkünfte verbunden. Das folgte zwangsläufig aus der tatbestandlichen Anknüpfung des § 20 Absatz 2 AStG an die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung.
Die uneingeschränkte Anknüpfung des § 20 Absatz 2 AStG an die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung ("wäre sie – die Betriebsstätte – eine Gesellschaft") führt dazu, dass die Rechtsfolgen auch für Betriebsstätten selbständig freiberuflich oder gewerblich tätiger Personen eintreten. Denn wäre die Betriebsstätte eine Gesellschaft, käme es zur Hinzurechnungsbesteuerung auf Grund des sog. Mitwirkungstatbestands des § 8 Absatz 1 Nummer 5 AStG, da die betreffenden Personen regelmäßig mitarbeiten.
Aus der historischen Entwicklung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 20 Absatz 2 AStG nicht das Ziel verfolgt hat, unbeschränkt Steuerpflichtige, die ihre selbständig freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit (Dienstleistung) durch eine Betriebsstätte in einem Staat ausüben, mit dem ein DBA besteht, von der im jeweiligen Abkommen vorgesehenen Freistellung auszunehmen und die Doppelbesteuerung stattdessen durch Anrechnung der in dem anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer zu vermeiden. Insofern gehen die eintretenden Wirkungen des Gesetzes über den Willen des historischen Gesetzgebers hinaus.
Die Anfügung des neuen Satzes 2 bewirkt, dass auf Einkünfte, die in der Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einem Staat anfallen, mit dem ein DBA besteht, das die Freistellung der betreffenden Einkünfte vorsieht, die Rechtsfolgen des Satzes 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht eintreten. Das bedeutet, dass es bei der Freistellung bleibt, auch wenn die Einkünfte, wäre die Betriebsstätte eine Gesellschaft, wegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a AStG beim inländischen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen. Damit entspricht der Gesetzeswortlaut nunmehr dem Willen des historischen Gesetzgebers.