Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
- 15. § 34 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
"Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32 d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32 a, 32 b, 34, 34 a und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der Summe der Einkünfte und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden."
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32 d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden."
Begründung – Auszug
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 15 (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 Satz 2)
§ 32 d regelt – als Sondervorschrift zu § 34 c EStG – die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer auf ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Die Neuregelungen in § 34 c Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 Satz 2 EStG bewirken, dass diese Einkünfte folgerichtig aus dem Anwendungsbereich des Anrechnungs- und Abzugsverfahrens des § 34 c EStG ausgenommen werden. Dies führt zu einer konsequenten Trennung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte von den übrigen Einkünften. Vorrangig zu prüfen ist immer, ob ausländische Einkünfte der Abgeltungsteuer nach § 32 d EStG unterliegen oder nicht. Bei ausländischen Einkünften, für die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen fiktive Steuern zu berücksichtigen sind und die der Abgeltungsteuer unterliegen, richtet sich die Anrechnung folglich nach § 32 d Abs. 5 EStG und nicht nach § 34 c EStG.
Für Zwecke der Anrechnung nach § 34 c EStG wird die Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte, die nicht den Regelungen des § 32 d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG unterliegen, wie folgt bestimmt (Anrechnungshöchstbetrag):
deutsche Einkommensteuer * ausl. Einkünfte aus Staat X / Summe der Einkünfte.
Dabei sind bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte, der Summe der Einkünfte sowie der tariflichen Einkommensteuer diejenigen ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die den Regelungen des § 32 d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG unterliegen.
Darüber hinaus wird § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG dahingehend redaktionell klargestellt, dass die Regelung des § 34 a EStG bei der Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.