Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
19. | § 34 c wird wie folgt geändert: | ||||
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Begründung – Auszug
Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG)
Zu Buchstabe a (Abs. 1)
Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ermöglicht § 34 c Abs. 1 EStG die Anrechnung von im Ausland gezahlter Einkommensteuer/Körperschaftsteuer auf die deutsche Einkommensteuer/Körperschaftsteuer. Die Anrechnung der Steuern aus einem ausländischen Staat ist auf den Betrag der deutschen Einkommensteuer/Körperschaftsteuer beschränkt, der anteilig auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (länderbezogener Höchstbetrag). Derzeit werden bei der Ermittlung des länderbezogenen Anrechnungshöchstbetrages (per-country-limitation) alle Einkünfte aus diesem Staat berücksichtigt, dh. auch solche Einkünfte, die im Quellenstaat nicht besteuert wurden. Dies hat zur Folge, dass ausländische Steuern weit über das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erforderliche Maß hinaus angerechnet werden.
Die vorgesehene Einfügung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG lässt ausländische Einkünfte, die der Quellenstaat nach seinem Steuerrecht nicht besteuert und die deshalb eben nicht doppelt besteuert sind, bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages außer Betracht. Die in Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Aufteilung ist daher nach dem Verhältnis der im Quellenstaat besteuerten ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte vorzunehmen. Damit wird die Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuern auf den Umfang beschränkt, der zur Erfüllung des Zweckes der Vorschrift notwendig ist.
Aufgrund der vom Bundesfinanzhof entwickelten Rechtsprechung (Urteile v. 16.3.1994, I R 42/93, BStBl. II 1994, 799; v. 9.4.1997, I R 178/94, BStBl. II 1997, 657; v. 29.3.2000, I R 15/99, BStBl. II 2000, 577) werden gegenwärtig bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte eines inländischen Unternehmens Aufwendungen, die mit im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, diesen Einnahmen nicht zugeordnet, wenn der Zusammenhang nur ein mittelbarer ist (zB im Zusammenhang mit ausländischen Portfolioanlagen gezahlte Refinanzierungszinsen). Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Erhöhung der ausländischen Einkünfte als Bezugsgröße bei der Berechnung des Höchstbetrages, der auf die deutsche Einkommensteuer/Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuern aus einem ausländischen Staat. Der neue § 34 c Abs. 1 Satz 4 sieht vor, dass die mit ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte zu berücksichtigen sind, wenn ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c Teil des Gewinns eines inländischen Betriebes sind.
Zu Buchstabe b (Abs. 6)
Gemäß Abs. 6 Satz 2 sind bisher die Sätze 2 und 3 des Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuer...
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