Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
19. | § 34 c wird wie folgt geändert: | ||||||
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Begründung – Auszug
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG)
Zu Buchstabe a (Abs. 1)
Redaktionelle Folgeänderung aus dem Wegfall des § 32 c EStG.
Zu Buchstabe b (Abs. 7)
Folgeänderungen aus der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. Die Ausgangsgröße für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die Einkommensteuer bzw. der Abzug dieser ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte wird bei den Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, auf die Hälfte begrenzt.
Zu Buchstabe c (Abs. 8)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung des neuen Abs. 7.
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