Artikel 1  Änderung des Einkommensteuergesetzes

19. § 34 c wird wie folgt geändert:
 
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "32 c" gestrichen.
b)

Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

"(7)  Bei Anwendung der Absätze 1 bis 6 sind ausländische Steuern, soweit sie auf Einnahmen entfallen, die nach § 3 Nr. 40 bei der Ermittlung der Einkünfte teilweise außer Ansatz bleiben, nicht zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

Begründung – Auszug

Zu Artikel 1 (EStG)

Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Redaktionelle Folgeänderung aus dem Wegfall des § 32 c EStG.

Zu Buchstabe b (Abs. 7)

Folgeänderungen aus der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. Die Ausgangsgröße für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die Einkommensteuer bzw. der Abzug dieser ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte wird bei den Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, auf die Hälfte begrenzt.

Zu Buchstabe c (Abs. 8)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung des neuen Abs. 7.

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