Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ....) wird wie folgt geändert:
- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 anzusetzen ist, um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesellschaft ausschüttet; soweit die Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorangegangenen vier Wirtschaftsjahr nach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung verwendet worden sind. Der Teil des Hinzurechnungsbetrages, für den § 10 Abs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf nicht nach Satz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden. Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 2 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrages zugrunde liegen, nicht übersteigen. Satz 1 ist auf den in Satz 2 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrages nicht anzuwenden. Liegen noch andere Zwischeneinkünfte vor, kann wegen der nach Satz 3 befreiten Gewinnanteile eine Kürzung nach Satz 1 nicht verlangt werden."
- b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 5 aufgehoben.
Gesetzesbegründung
Zu Artikel 13 Nummer 7 (§ 14 AStG):
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
§ 14 AStG regelt die Zurechnung der Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften zur ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft). Werden die so hinzugerechneten Einkünfte von der nachgeschalteten Gesellschaft an die vorgeschaltete Gesellschaft (Obergesellschaft) ausgeschüttet, kommt es zu einer doppelten Hinzurechnung. Durch § 14 Abs. 2 AStG wurde dies schon bisher vermieden. Wegen des Wegfalls des § 11 AStG ist jedoch eine Anpassung der Vorschrift notwendig.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Die Streichung des Absatzes 4 Satz 2 ergibt sich aus dem Wegfall des § 11 AStG, die Streichung des Absatzes 4 Satz 5 aus dem Wegfall von § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AStG.