Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Inhaltsverzeichnis
|
|
Seite G |
I. Außensteuerreformgesetz v. 8.9.1972 |
3 |
|
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 |
3 |
|
2. Erster RefE v. 23.12.1970 |
3 |
|
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971 |
3 |
|
4. Dritter RefE v. 20.4.1971 |
3 |
|
5. KabE v. 30.6.1971 |
3 |
|
6. Regierungsbegründung |
4 |
II. Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992 |
4 |
|
1. Formulierungshilfe des BMF v. 5.11.1991 |
4 |
|
2. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) v. 7.11.1991 |
6 |
III. Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz) v. 21.12.1993 |
7 |
|
1. Gesetzentwurf |
7 |
|
2. Formulierungshilfe des BMF |
7 |
|
3. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) v. 8.11.1993 |
7 |
IV. UntStFG v. 20.12.2001 |
8 |
|
1. Regierungsentwurf v. 10.9.2001 |
8 |
|
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen |
8 |
|
3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 |
9 |
|
4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 11.12.2001 |
9 |
|
5. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 14.12.2001 |
9 |
|
6. Beschluss des Bundesrates v. 20.12.2001 |
9 |
V. Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003 |
9 |
|
1. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 28.11.2002 |
9 |
|
2. Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch den Bundesrat v. 20.12.2002 |
10 |
|
3. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 10.1.2003 |
10 |
|
4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 19.2.2003 |
10 |
|
5. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 20.2.2012 |
10 |
|
6. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung v. 17.3.2003 |
10 |
|
|
Seite G |
|
7. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 10.4.2003 |
10 |
|
8. Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 14.3.2003 |
10 |
|
9. Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag am 11.4.2003 |
10 |
|
10. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 11.4.2003 |
10 |
|
11. Beschluss des Bundesrates v. 11.4.2003 |
11 |
VI. Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen v. 28.5.2007 |
11 |
VII. Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 |
11 |
|
1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 2.9.2008 |
11 |
|
2. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 7.10.2008 |
11 |
|
3. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 25.11.2008 |
11 |
|
4. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 27.11.2008 |
12 |
|
5. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 28.11.2008 |
12 |
|
6. Beschluss des Bundesrates v. 19.12.2008 |
12 |
I. Außensteuerreformgesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970
Der Inländer kann die durch die Hinzurechnung ausgelöste Steuer innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mit der Steuer verrechnen, die er schuldet, wenn er die Erträge der ausländischen Gesellschaft tatsächlich an sich ausschütten läßt.
Begründung
Die Gesetzesregelung will die Besteuerung nach den Steuerfolgen ausrichten, die sich ergeben würden, wenn der Inländer den Gewinn an sich hätte ausschütten lassen. Deshalb ist die durch die Hinzurechnung eintretende Steuer des Inländers mit Steuern zu verrechnen, die er bei späterer tatsächlicher Ausschüttung des Gewinns schuldet. Hierzu muß jedoch schon aus Gründen der Praktikabilität eine Zeitgrenze eingehalten werden.
2. Erster RefE v. 23.12.1970
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.
(2) Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist aus die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auf den übersteigenden Betrag entfällt, die Einkommen- und Körperschaftsteuer anzurechnen, die in den vorangegangenen drei Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht angerechnet worden ist.
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.
(2) Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.
4. Dritter RefE v. 20.4.1971
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.
(2) Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.
(3) Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu erstattende Betrag die auf die Veräußerungsgewinne zu entrichtende Einkommen- oder...