Inhaltsverzeichnis

 
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I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 3
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 3
2. Erster RefE v. 23.12.1970 3
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971 3
4. Dritter RefE v. 30.6.1971 3
5. KabE v. 30.6.1971 4
6. Regierungsbegründung 4
7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses 4
II. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze v. 8.2.1980 5
III. Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 5
1. Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen 5
2. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 18.5.2000 6
3. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 9.6.2000 6
4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 6
5. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 6.7.2000 7
6. Zustimmung des Bundesrates am14.7.2000 7
IV. Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 7
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung 7
2. Empfehlung des Finanzausschusses v. 20.9.2001 8
3. Stellungnahme des Bundesrates v. 27.9.2001 8
4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 9
5. Beschluss des Bundestages v. 9.11.2001 9
6. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 30.11.2001 9
7. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 11.12.2001 9
8. Beschluss des Deutschen Bundestages v. 14.11.2001 9
9. Beschluss des Bundesrates v. 20.12.2001 9
V. Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003 9
1. Gesetzentwurf der Franktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen 9
2. Stellungnahme des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 19.2.2003 10
3. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 21.2.2003 10
4. Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat am 14.3.2003 10
5. Anrufung des Vermittlungssauschusses durch die Bundesregierung am 17.3.2003 10
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6. Beschlussempfehlung des Vermittlungsauschusses v. 9.4.2003 10
7. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 11.4.2003 10
8. Zustimmung zu dem Gesetz durch den Bundesrat am 11.4.2003 10
VI. Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.12.2003 (sog. Korb-II-Gesetz 2003) 10
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung 10
2. Stellungnahme des Bundesrates v. 26.9.2003 11
3. Stellungnahme des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 13.10.2003 11
4. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 17.10.2003 12
5. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 7.11.2003 12
6. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 16.11.2003 12
7. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19.12.2003 12
8. Beschluss des Bundesrates v. 19.12.2003 12
VII. Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen v. 28.5.2007 12
VIII. Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007 12
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 12
2. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 18.10.2007 13
3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2007 13

I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

[keine Regelung]

2. Erster RefE v. 23.12.1970

Wenn eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 2 beteiligt ist, so sind ihr für die Zwecke des § 7 die Einkünfte der anderen Gesellschaft zuzurechnen, soweit für die Einkünfte der erstgenannten Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 und bei der anderen Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind.

3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1)  Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit die Enkelgesellschaft für diese Einkünfte Zwischengesellschaft ist, sofern die Einkünfte im Falle der Ausschüttung an die ausländische Gesellschaft bei dieser zu Einkünften, für die sie Zwischengesellschaft ist, führen würden, die nicht nach § 13 bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages anzunehmen sind.

(2)  Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um Gewinnteile zu kürzen, die die Enkelgesellschaft ausschüttet; soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der Steuererstattung der übersteigende Betrag mit nach Absatz 1 zugerechneten Beträgen ausgeglichen wird.

4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1)  Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit die Enkelgesellschaft für diese Einkünfte Zwischengesellschaft ...

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