Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes
4. In § 10 werden die Absätze 5 bis 7 aufgehoben.
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 12 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 4 (§ 10 Abs. 5 bis 7 – aufgehoben –)
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Abwehrmaßnahme gegen die ungerechtfertigte Steuerausweichung in niedrig besteuernde Gebiete oder in Länder mit Steuerpräferenzen für Ausländer. § 10 Abs. 5 nimmt Zwischeneinkünfte von der Hinzurechnungsbesteuerung aus, wenn diese Einkünfte im Fall ihrer Ausschüttung an den Steuerpflichtigen aufgrund eines DBA steuerbefreit wären. § 10 Abs. 5 behindert damit heute die konsequente Durchsetzung der Ziele der Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zu den wenigen Ländern, die sich in bestimmten Bereichen für Ausländer als Gebiete mit Vorzugsteuersätzen anbieten und damit potenziell unfairen Steuerwettbewerb betreiben und hierfür besonders die DBA mit der Bundesrepublik Deutschland nutzen können, die für Beteiligungserträge, soweit eine Mindestbeteiligung gegeben ist, uneingeschränkte Steuerfreistellung anordnen.
Die DBA stehen nach der unter den OECD-Mitgliedsstaaten weit vorherrschenden Auffassung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht entgegen; denn die DBA bezwecken die-Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht aber die Begünstigung der Steuerausweichung. DBA dürfen deshalb die Anwendung von Vorschriften, die der Steuerminimierung durch Nutzung niedriger Besteuerung im Ausland entgegenwirken, nicht behindern. Außerdem wird die Hinzurechnungsbesteuerung von der OECD als Abwehrmaßnahme gegen unfairen Steuerwettbewerb bestimmter Staaten ausdrücklich empfohlen. Nicht zuletzt würde sich die Bundesrepublik Deutschland sowohl in der EU als auch in der OECD dem Vorwurf unfairen Steuerwettbewerbs aussetzen, wenn sie Beteiligungserträge gemäß § 8 b Abs. 1 KStG uneingeschränkt freistellte und für den Fall der niedrigen Besteuerung der Beteiligungserträge, soweit sie nicht aus aktiver Betätigung stammen, keine Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung hätte, wie sie die Hinzurechnungsbesteuerung darstellt.
Die Fortgeltung des § 10 Abs. 5 ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt. Hierauf hat die Bundesregierung bereits im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 19. April 2001 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hingewiesen.