Artikel 10 Änderung des Außensteuergesetzes
3. | § 10 wird wie folgt geändert: | ||||||||||||
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Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 10 (Außensteuergesetz)
Allgemeines
Durch die Änderung des Außensteuergesetzes soll die Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte ausländischer Gesellschaften aus Kapitalanlagen, insbesondere Konzernfinanzierungen und Beteiligungen an Investmentfonds, verschärft werden. Erzielt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger solche Einkünfte in einer ausländischen Betriebsstätte, soll die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung dieser Einkünfte im Inland, sondern durch Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer vermieden werden. Ein entsprechender Übergang zur Steueranrechnung ist für die Vermögensteuer auf das diesen Einkünften zugrundeliegende Vermögen der Betriebsstätte sowie auf die Anteile des unbeschränkt Steuerpflichtigen an der ausländischen Gesellschaft vorgesehen.
Mit der rasch zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft ist auch eine verstärkte internationale Steuerplanung deutscher Unternehmen zu beobachten. Im Vordergrund steht die steuersparende Verlagerung von Konzern-Finanzdienstleistungen in das Ausland. Die Erträge aus diesen Dienstleistungen unterliegen im Ausland häufig dort so gut wie keiner Steuer und werden im Inland nicht oder nur unzureichend erfasst. Schüttet eine ausländische Finanzierungsgesellschaft Gewinne an ihre deutsche Muttergesellschaft aus, sind diese in Deutschland bei der empfangenden inländischen Körperschaft regelmäßig steuerbefreit, zB durch die Freistellung von Schachteldividenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Entsprechende Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte unterliegen im Inland ebenfalls regelmäßig keiner Besteuerung, wenn mit dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
Die Nutzung des Steuergefälles im Verhältnis zum Ausland in Verbindung mit der Steuerbefreiung im Inland führen zu einer unangemessenen Steuerersparnis.
Darüber hinaus soll in Ergänzung der Änderungen zur Erfassung von thesaurierten Veräußerungsgewinnen bei Investmentfonds im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und im Auslandsinvestmentgesetz die Hinzurechnungsbesteuerung für Erträge aus im Ausland gehaltenen Investmentanteilen verschärft werden. Damit wird die Umgehung dieser neuen Regelungen durch eine Verlagerung der Investmentanteile in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten verhindert.
Zu Nummer 3 (§ 10 AStG)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Mit dieser Ergänzung wird in Verbindung mit der Streichung des § 21 Abs. 8 AStG (Nummer 3 Buchstabe b) verdeutlicht, dass die steuerlichen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzes und des Auslandsinvestment-Gesetzes im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung zu den Vorschriften des deutschen Steuerrechts im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG gehören. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht nur die Ausschüttungen eines Investmentvermögens auf die im Betriebsvermögen einer ausländischen Zwischengesellschaft gehaltenen Invest...
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