Artikel 10 Änderung des Außensteuergesetzes

3. § 10 wird wie folgt geändert:
 
a)

In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder an einem vergleichbaren, ausländischem Recht unterliegendem Vermögen, das auch aus anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen Vermögensgegenständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes sinngemäß anzuwenden.”

b)

Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen, soweit sie sich nicht auf die unter § 13 Abs. 1 fallenden Einkünfte beziehen, vorausgesetzt, dass die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge 120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie

 
1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 Kreditwesengesetzes,
2. aus Gesellschaften stammen, an denen die ausländische Zwischengesellschaft zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist, oder
3. einem nach dem Maßstab des § 1 angemessenen Teil der Einkünfte entspricht, der auf die von der ausländischen Zwischengesellschaft erbrachten Dienstleistung entfällt.

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 10 (Außensteuergesetz)

Allgemeines

Durch die Änderung des Außensteuergesetzes soll die Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte ausländischer Gesellschaften aus Kapitalanlagen, insbesondere Konzernfinanzierungen und Beteiligungen an Investmentfonds, verschärft werden. Erzielt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger solche Einkünfte in einer ausländischen Betriebsstätte, soll die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung dieser Einkünfte im Inland, sondern durch Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer vermieden werden. Ein entsprechender Übergang zur Steueranrechnung ist für die Vermögensteuer auf das diesen Einkünften zugrundeliegende Vermögen der Betriebsstätte sowie auf die Anteile des unbeschränkt Steuerpflichtigen an der ausländischen Gesellschaft vorgesehen.

Mit der rasch zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft ist auch eine verstärkte internationale Steuerplanung deutscher Unternehmen zu beobachten. Im Vordergrund steht die steuersparende Verlagerung von Konzern-Finanzdienstleistungen in das Ausland. Die Erträge aus diesen Dienstleistungen unterliegen im Ausland häufig dort so gut wie keiner Steuer und werden im Inland nicht oder nur unzureichend erfasst. Schüttet eine ausländische Finanzierungsgesellschaft Gewinne an ihre deutsche Muttergesellschaft aus, sind diese in Deutschland bei der empfangenden inländischen Körperschaft regelmäßig steuerbefreit, zB durch die Freistellung von Schachteldividenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Entsprechende Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte unterliegen im Inland ebenfalls regelmäßig keiner Besteuerung, wenn mit dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.

Die Nutzung des Steuergefälles im Verhältnis zum Ausland in Verbindung mit der Steuerbefreiung im Inland führen zu einer unangemessenen Steuerersparnis.

Darüber hinaus soll in Ergänzung der Änderungen zur Erfassung von thesaurierten Veräußerungsgewinnen bei Investmentfonds im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und im Auslandsinvestmentgesetz die Hinzurechnungsbesteuerung für Erträge aus im Ausland gehaltenen Investmentanteilen verschärft werden. Damit wird die Umgehung dieser neuen Regelungen durch eine Verlagerung der Investmentanteile in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten verhindert.

Zu Nummer 3 (§ 10 AStG)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Mit dieser Ergänzung wird in Verbindung mit der Streichung des § 21 Abs. 8 AStG (Nummer 3 Buchstabe b) verdeutlicht, dass die steuerlichen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzes und des Auslandsinvestment-Gesetzes im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung zu den Vorschriften des deutschen Steuerrechts im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG gehören. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht nur die Ausschüttungen eines Investmentvermögens auf die im Betriebsvermögen einer ausländischen Zwischengesellschaft gehaltenen Invest...

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