Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 10 Änderung des Außensteuergesetzes
- a) unverändert
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als zehn vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrundeliegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen oder die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge 120.000 Deutsche Mark übersteigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte beziehen, außer Ansatz zu lassen. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie
- 1. unverändert
- 2. unverändert
3. einem nach dem Maßstab des § 1 angemessenen Teil der Einkünfte entsprechen, der auf die von der ausländischen Zwischengesellschaft erbrachten Dienstleistung entfällt.
Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass sie aus der Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 fallenden Beteiligungen beziehen und zu demselben Konzern gehören wie die ausländische Zwischengesellschaft, ist Satz 1 nur für den Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zugrunde liegen.”
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 10 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 3 (§ 10 AStG)
Zu Buchstabe b (Absatz 6)
Die Änderungen gegenüber den Gesetzesentwürfen ist geboten, um nicht nur die Inanspruchnahme von erheblichen Steuervorteilen für Konzernfinanzierungsgesellschaften im Ausland zu reduzieren, sondern auch eine angemessene Besteuerung im Inland zu gewährleisten. Andernfalls wären Ausweichreaktionen zu befürchten gewesen, in deren Folge nur geringe Steuermehreinnahmen zu erwarten gewesen wären.
Das Außensteuergesetz, das der Verlagerung von Einkünften in niedrig besteuernde Gebiete entgegenwirken soll, sieht eine niedrige Besteuerung als gegeben an, wenn die ausländische Ertragsteuerbelastung weniger als 30 vom Hundert beträgt. Die derzeitige Belastung von Konzernfinanzierungsgesellschaften im Ausland liegt teilweise erheblich darunter. Würden die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter derartiger Gesellschaften in vollem Umfang der deutschen Steuerbelastung unterworfen werden, besteht die Gefahr, dass die Tätigkeiten dieser Gesellschaften in andere Gebiete verlagert werden. Eine Reihe von Industriestaaten haben zur Zeit Körperschaftsteuersätze zwischen 30 und 35 v.H. und üben von daher eine gewisse Attraktivität aus.