Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
- 23. § 34 c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter "um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b" durch die Angabe "nach den §§ 32 a, 32 b, 32 c, 34 und 34 b" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter "um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.”
Begründung – Auszug
Zu Nummer 23 (§ 34 c)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Der neue Doppelbuchstabe aa enthält die im Regierungsentwurf in Buchstabe a vorgesehene Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Durch § 32 a in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wurde für Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250 000 Euro der Spitzensteuersatz um 3 Prozentpunkte angehoben. Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit werden durch den Entlastungsbetrag gemäß § 32 c von der Erhöhung ausgenommen. Die Änderung in § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine redaktionelle Folgeänderung in Fällen, in denen ausländische Gewinneinkünfte vorliegen und eine ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Der Anrechnungshöchstbetrag der ausländischen Steuer bezieht sich dabei aus steuersystematischen Gründen auf die um den Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG geminderte deutsche Steuer. Mit dieser Regelung wird eine vom Entlastungsbetrag nicht bezweckte Günstigerstellung bei der Anrechnung ausländischer Steuer auf ausländische Gewinneinkünfte im Jahr 2007 vermieden.
Die Änderung tritt nach Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzentwurfs am 1. Januar 2007 in Kraft.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 – neu –)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. Begründung zur Änderung von § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG).
Zu Buchstabe d (Absatz 6)
Wegen der Einfügung einer Änderung des § 34 c Abs. 3 in einen neuen Buchstaben c wird die bisher in Buchstabe c enthaltene Änderung des § 34 c Abs. 6 in den neuen Buchstaben d übernommen.