Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970
Der Inländer kann die durch die Hinzurechnung ausgelöste Steuer innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mit der Steuer verrechnen, die er schuldet, wenn er die Erträge der ausländischen Gesellschaft tatsächlich an sich ausschütten läßt.
Begründung
Die Gesetzesregelung will die Besteuerung nach den Steuerfolgen ausrichten, die sich ergeben würden, wenn der Inländer den Gewinn an sich hätte ausschütten lassen. Deshalb ist die durch die Hinzurechnung eintretende Steuer des Inländers mit Steuern zu verrechnen, die er bei späterer tatsächlicher Ausschüttung des Gewinns schuldet. Hierzu muß jedoch schon aus Gründen der Praktikabilität eine Zeitgrenze eingehalten werden.
2. Erster RefE v. 23.12.1970
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.
(2) Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist aus die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auf den übersteigenden Betrag entfällt, die Einkommen- und Körperschaftsteuer anzurechnen, die in den vorangegangenen drei Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht angerechnet worden ist.
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.
(2) Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.
4. Dritter RefE v. 20.4.1971
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.
(2) Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.
(3) Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu erstattende Betrag die auf die Veräußerungsgewinne zu entrichtende Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen darf.
5. KabE v. 30.6.1971
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die der unbeschränkt Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 anzusetzen ist, von der ausländischen Gesellschaft bezieht.
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zu erstatten, die für die vorangegangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf die Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages entrichtet und noch nicht erstattet worden sind.
(3) Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zu erstattenden Beträge die auf den Veräußerungsgewinn jeweils zu entrichtende Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht übersteigen dürfen.
6. Regierungsbegründung
- 107. Schüttet die ausländische Gesellschaft Einkünfte, für die sie Zwischengesellschaft ist, als Dividenden an die ausländischen Beteiligten aus, so wird die Zurechnung insoweit gegenstandslos. Dementsprechend bestimmt Absatz 1, daß der Hinzurechnungsbetrag um Gewinnanteile zu kürzen ist, die der Inländer in dem betreffenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr tatsächlich als Gewinnausschüttung erhalten hat.
- 108. Absatz 2 räumt den dargelegten Ausgleich dem Steuerinländer auch dann ein, wenn die tatsächliche Ausschüttung nicht im Jahr der Hinzurechnung selbst, sondern innerhalb eines Vierjahreszeitraumes nach Ablauf des Jahres der Hinzurechnung nachgeholt wird. Dementsprechend ist festgelegt, daß bei einer Gewinnausschüttung, die den Hinzurechnungsbetrag des betreffenden Jahres übersteigt, die deutsche Steuer, die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe des Überhangs in den vier vorangegangenen Jahren entrichtet worden ist, erstattet wird.
- 109. Absatz 3 erweitert die Regelung auf Fälle, in denen der Steuerinländer den Ertrag aus der Beteiligung durch deren Veräußerung realisiert, wobei festgelegt ist, daß die zu erstattenden Steuerbeträge die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nicht übersteigen dürfen.