Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Regierungsentwurf v. 19.9.2003(BT-Drucks. 15/1553)
Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes
2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.”
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 4 (Außensteuergesetz)
Allgemeines
Zum 1. Januar 2004 sollen die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandsinvestmentgesetzes in ein Investmentsteuergesetz (InvStG) überführt werden. Daraus ergeben sich Folgeänderungen für die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes (AStG).
Für die Besteuerung der Erträge auf Anteile an ausländischen Investmentvermögen gelten die Vorschriften des InvStG. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören nach § 2 InvStG die auf diese Anteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge. Ausschüttungsgleiche Erträge sind Einnahmen, die das Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendet. Einkünfte eines ausländischen Investmentvermögens können als Zwischeneinkünfte nach den §§ 7 bis 14 AStG beim inländischen Beteiligten steuerpflichtig sein. Es ist deshalb notwendig, das Verhältnis von Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG und der Investmentbesteuerung nach dem InvStG zu regeln. Das geschieht – wie schon bisher – in der Weise, dass grundsätzlich die Vorschriften des InvStG den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung vorgehen, wenn die Voraussetzungen der Besteuerung nach beiden Gesetzen gegeben sind.
Zu Nummer 2 (§ 10)
Da die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandsinvestmentgesetzes durch das Investmentsteuergesetz ersetzt werden, ist die Bezugnahme auf diese Gesetze durch Bezugnahme auf das InvStG zu ersetzen.
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 5.11.2003(BT-Drucks. 15/1896)
Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes
2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist.”
3. Bericht des Finanzausschusses v. 5.11.2003(BT-Drucks. 15/1944)
Änderung des Außensteuergesetzes
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Regelung des Verhältnisses von Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz und der Investmentbesteuerung nach dem Investmentsteuergesetz. Danach ist das Außensteuergesetz nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen. |
Zu Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 1)
Die Bezugnahme für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen auf das InvStG ersetzt die bisherigen Bezugnahmen auf das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften und das Auslandinvestment-Gesetz. Dabei verweist der Gesetzentwurf auf inländische und ausländische Investmentvermögen „im Sinne des § 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes”. § 1 Nr. 1 InvG bezieht sich jedoch nur auf inländische Investmentvermögen. Richtigerweise hätte sich die Bezugnahme auf § 1 InvG beziehen müssen. Darüber hinaus ist es aber auch angebracht, nicht auf Investmentvermögen im Sinne des InvG, sondern auf Investmentvermögen im Sinne des InvStG Bezug zu nehmen. Dies geschieht jetzt durch die Formulierung „sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist”. Danach gelten im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen die Vorschriften des InvStG immer dann, wenn dieses Gesetz auf solche Investmentvermögen anwendbar ist.