Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.9.2006(BT-Drucks. 16/2710)
Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
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2. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberücksichtigt.” |
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 4)
Die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Abs. 3) und die nicht zu den in § 8 Abs. 1 aufgeführten (aktiven) Einkünften gehören, werden unter den Voraussetzungen des § 7 den inländischen Anteilseignern zugerechnet (Hinzurechnungsbesteuerung). Dabei ist auch für Einkünfte, die sich auf Grund von Entstrickungstatbeständen ergeben, zu entscheiden, ob sie den in § 8 Abs. 1 aufgeführten (aktiven) Einkünften zuzuordnen sind oder als Einkünfte aus passivem Erwerb der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, soweit eine niedrige Besteuerung gegeben ist. Erzielt die ausländische Gesellschaft nur Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1, sind auch Einkünfte, die sich auf Grund von Entstrickungstatbeständen ergeben, diesen Einkünften zuzuordnen. Erzielt die Gesellschaft dagegen andere Einkünfte (Einkünfte aus passivem Erwerb), die niedrig besteuert sind (§ 8 Abs. 3), unterliegen auch Einkünfte, die sich auf Grund von Entstrickungstatbeständen ergeben, der Hinzurechnungsbesteuerung.
Der hinzuzurechnende Betrag ergibt sich aus § 10 Abs. 1. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (§ 10 Abs. 3). Dabei sind steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, nicht zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. Regierungsbegründung zum AStG, Bundestagsdrucksache VI/2883). Zu den steuerlichen Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen, gehören auch die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133).
Die Überlegungen, auf denen die Nichtanwendung der Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes bisher beruhten, bleiben auch gültig, wenn das Umwandlungssteuergesetz nicht mehr an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpft, sondern sich auch auf bestimmte grenzüberschreitende Umwandlungen erstreckt. Andernfalls könnten stille Reserven einer ausländischen Gesellschaft, die andere Einkünfte als solche im Sinne des § 8 Abs. 1 erzielt und die niedrig besteuert sind, der Hinzurechnungsbesteuerung entgehen. Deshalb sind die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nicht zu berücksichtigen.
2. Stellungnahme des Bundesrates v. 22.9.2006(BR-Drucks. 542/06)
[keine Stellungnahme zu Art. 7 Nr. 2 des Gesetzentwurfes]
3. Unterrichtung der Bundesregierung und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 12.10.2006(BT-Drucks. 16/2934)
[keine Gegenäußerung zu Art. 7 Nr. 2 des Gesetzentwurfes]
4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 8.11.2006(BT-Drucks. 16/3315)
Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
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2. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind.” |
5. Bericht des Finanzausschusses v. 9.11.2006(BT-Drucks. 16/3369)
Begründung – (Auszug)
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 4)
Diese Ergänzung ist eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung eines § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG ergibt. Danach sind die Vorschriften des UmwStG nicht anzuwenden, soweit Einkünfte infolge von Entstrickungstatbeständen nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG hinzurechnungspflichtig sind.
6. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 16.11.2006(BR-Drucks. 836/06)
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2. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind.” |
7. Beschluss des Bundesrates v. 24.11.2006(BR-Drucks. 836/06)
Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. November 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.