Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
10.32.1 Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG sind durch eine für alle Inlandsbeteiligte maßgebende „Hinzurechnungsbilanz” zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländer zuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuerrecht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus der Bilanz der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden. Im übrigen gilt § 60 Abs. 3 bis 4 EStDV entsprechend.
10.32.2 Für die Hinzurechnungsbilanz gelten die deutschen Grundsätze auch dann, wenn das ausländische Recht abweichende Bilanzansätze zuläßt. Der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs ist auch dann zu wahren, wenn die ausländische Zwischengesellschaft bei ihrer eigenen Bilanzierung nicht daran gebunden ist oder während einzelner Jahre keine Hinzurechnungen vorzunehmen sind.
10.32.3 Die Hinzurechnungsbilanz ist in derjenigen Währung zu erstellen, in der die Bücher der ausländischen Gesellschaft geführt werden. Ist dies eine ausländische Währung, so ist das Ergebnis eines Wirtschaftsjahres nach dem Kurs zu dem Zeitpunkt umzurechnen, an dem der Hinzurechnungsbetrag als zugeflossen gilt.
10.32.4 Unterliegen die Einkünfte aus einem von der ausländischen Gesellschaft unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhaltenen qualifizierten Geschäftsbetrieb (Tz. 8.142) des Handels, der Dienstleistungserbringung oder der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen der Gewinnermittlung, so kann zugelassen werden, daß Vorschriften des ausländischen Steuerrechts zugrunde gelegt werden, die den allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen und im Sitzstaat allgemein der dortigen Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dies darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen.
Die Zulassung ist auf Bilanzstichtage vor dem 1.1.1978 zu begrenzen; sie kann mit sachdienlichen Auflagen verknüpft werden. Würde die Anwendung des ausländischen Steuerrechts dazu führen, daß der Zugriffsbesteuerung unterliegende Zwischeneinkünfte nach Tz. 10.32.2 wegen des Endes der Zugriffsbesteuerung, der Betriebsaufgabe oder ähnlicher Vorgänge aus der Zugriffsbesteuerung herausfallen, so sind sie in dem letzten dafür in Betracht kommenden maßgebenden Wirtschaftsjahr zu versteuern.