Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Inhaltsverzeichnis
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1. BdF v. 11.7.1974 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) |
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2. BdF v. 11.4.1975 (Bei der Belastungsberechnung können Ausgleichsposten, die zum Ausgleich von inflationsbedingten Aufwertungsgewinnen gebildet worden sind, berücksichtigt werden) |
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3. FinMin. Bremen v. 16.6.1975 (Steuerliche Beurteilung der Gewährung von Freianteilen an eine Zwischengesellschaft aus der Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 10 Abs. 3 AStG) |
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4. FinMin. NRW v. 5.8.1975 (Anwendung des KapErbStG) |
9 |
5. FinMin. Bremen v. 10.12.1975 (Verzeichnis der bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gem. § 10 Abs. 3 AStG zu berücksichtigenden steuerlichen Vergünstigungen und Vorschriften) |
9 |
6. FinMin. NRW v. 30.3.1978 (Quellensteuerabzug) |
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7. FinMin. Nds. v. 7.3.1980 (Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG; Verlustabzug bei wechselnden Beteiligungsverhältnissen) |
10 |
8. FinMin. NRW v. 19.2.1980 (Berücksichtigung von Vorjahresverlusten) |
10 |
9. OFD Hannover v. 19.9.1980 (wesentliche Beteiligung einer schweizerischen Zwischengesellschaft) |
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10. FinMin. NRW v. 22.12.1981 (Einkünfteermittlung) |
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11. FinMin. NRW v. 22.12.1981 (Gewinnanteile aus Schachtelbeteiligungen) |
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12. FinMin. Nds. v. 10.6.1986 (§ 13 Abs. 3 AStG als Spezialvorschrift) |
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13. BMF v. 2.12.1994 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) |
13 |
14. BMF v. 14.5.2004 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) |
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15. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 14.12.2015 (Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14) |
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16. FinBeh. Berlin v. 6.1.2016 (Anwendung des § 8c KStG auf Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG) |
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17. OFD NRW, Vfg. v. 26.4.2017, DB 2017, 1118 (Kurzinformation betr. Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG) |
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1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442(Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)
Inhaltsübersicht
- 10. Hinzurechnungsbetrag
- 10.11 Ermittlung der Einkünfte aus passivem Erwerb
- 10.12 Abzug ausländischer Steuern
- 10.3 Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften
- 10.31 Gewinnermittlungsarten
- 10.32 Ermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG
- 10.33 Eröffnungsbilanz
- 10.34 Einnahmen-Überschussrechnung
- 10.35 Verluste
- 10.4 Gewinnermittlung bei Gesellschaften mit gemischten Einkünften
- 10.41 Abgrenzung der Einkünfte aus passivem Erwerb
- 10.5 Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
10. Hinzurechnungsbetrag
10.11 Ermittlung der Einkünfte aus passivem Erwerb
10.11.1 Für die Zugriffsbesteuerung sind die gesamten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft zu ermitteln, die aus passivem Erwerb stammen. Für die Ermittlung der Einkünfte gelten die Vorschriften des deutschen Steuerrechts entsprechend (§ 10 Abs. 3 AStG).
10.11.2 Entspricht die ausländische Gesellschaft nach Rechtsform oder Betätigung den in § 16 KStDV genannten Steuerpflichtigen, so sind die gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
10.11.3 Ist ein Steuerpflichtiger an mehreren Zwischengesellschaften beteiligt, so sind die §§ 7 bis 14 AStG auf jede Beteiligung für sich anzuwenden. Der positive Hinzurechnungsbetrag aus der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft darf nicht mit einem negativen Hinzurechnungsbetrag aus der Beteiligung an einer anderen Zwischengesellschaft ausgeglichen werden.
10.12 Abzug ausländischer Steuern
10.12.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden
- 1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern. Tz. 8.31 gilt entsprechend.
- 2. die von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhobenen Steuern. Abschn. 124 Abs. 1 VStR 1972 gilt entsprechend.
10.12.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Ertrag- und Vermögensteuern abzuziehen, der auf die der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünfte bzw. das diesen Einkünften zugrundeliegende Vermögen entfällt. Die Ertragsteuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.34 aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das sich dabei ergebende Verhältnis auch bei der Aufteilung der Vermögensteuer zugrunde gelegt wird.
10.3 Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften
10.31.1 Gewinnermittlungsarten
Der Hinzurechnung unterliegende Gewinne können nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch
Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG auszuüben. Üben die Inlandsbeteiligten das Wahlrecht nicht oder nicht einheitlich aus, so sind die Gewinne durch Vermögensvergleich zu ermitteln.
10.31.2 Bei einer Änderung der Gewinnermittlungsart ist Abschn. 19 Abs. 1 und 3 EStR 1972 entsprechend anzuwenden. Eine Änderung darf nicht willkürlich vorgenommen werden.
10.31.3 Hängt die Gewährung von Steuervergünstigungen davon ab, daß eine ordnungsmäßige Buchführung vorliegt, so genügt es, wenn die allgemeinen deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die anzuwendende Gewinnermittlungsart entsprechend eingehalten worden sind (Hinweis auf § 12 Abs. 2 EStDV) und sichergestellt ist, daß die Un...