5.6.1 Organe

Es sind alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats anzugeben, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind,

  • mit dem Familiennamen und
  • mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • mit dem ausgeübten Beruf.

Bei börsennotierten Gesellschaften ist auch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz. 5 AktG anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.[1]

Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils getrennt nach diesen Personengruppen anzugeben:

  • die Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, etc.),
  • die Anzahl der ausgegebenen Aktienbezugsrechte und dgl.,
  • die Vorschüsse und
  • die Kredite.

Hierbei sind die Zinssätze, die wesentlichen Bedingungen, die im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge und die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse mitzuteilen.[2]

5.6.2 Frühere Organmitglieder und deren Hinterbliebene

Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den früheren Organmitgliedern und von deren Hinterbliebenen anzugeben:[1]

  • die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) und
  • den Gesamtbetrag der gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen. Ferner ist der sog. "Fehlbetrag wegen nicht bilanzierter Pensionsverpflichtungen" (Art. 28 Abs. EGHGB) anzugeben.

     
    Hinweis

    Schutzklausel

    Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.[2]

    Beispiel

    Bezüglich der Angabe der Gesamtbezüge der ehemaligen Geschäftsführung und deren Hinterbliebene wurde die Schutzklausel des § 286 IV HGB in Anspruch genommen.

5.6.3 Arbeitnehmer

Angabe der durchschnittlichen Anzahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen.[1]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen eine Trennung nach Gruppen nicht vorzunehmen.[2]

5.6.4 Mutterunternehmen

Bei Konzernen sind anzugeben:

  • Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und Ort, an dem der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.[1]
  • Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, und Ort, an dem der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.[2]

5.6.5 KapCo-Gesellschaft

Anzugeben sind Namen und Sitz der persönlich haftenden Gesellschaften und deren gezeichnetes Kapital.[1]

5.6.6 Genussrechte und ähnliche Rechte auf Gewinnbezug

Andere Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können Genussrechte oder ähnliche Rechte auf Gewinnbezug einräumen. Es sind daher im Anhang anzugeben das Bestehen von

  • Genussscheinen,
  • Optionen,
  • Besserungsscheinen oder
  • vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten,

unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen.[1]

Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[2]

5.6.7 Für die Ausschüttung gesperrte Beträge

Nach § 268 Abs. 8 HGB sind Beträge für die Ausschüttung gesperrt. Im Anhang ist der Gesamtbetrag anzugeben, der für die Ausschüttung gesperrt ist, aufgeteilt in die Beträge aus der

  • Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
  • Aktivierung latenter Steuern,
  • Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.[1]

Die ausschüttungsgesperrten Beträge nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB und nach § 268 Abs. 8 HGB sind gemeinsam zu betrachten.

5.6.8 Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden

Wenn nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände und Schulden verrechnet wurden, sind im Anhang anzugeben:

  • die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,
  • der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und
  • die verrechneten Aufwendungen und Erträge.

Es sind die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt worden sind, anzugeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anhangangabe zur Verrechnung von Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dienen

Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


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