Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 21
Bereits die Amendments zu IAS 1 vom Dezember 2014 führten dazu, dass der IASB den IFRS-Abschlusserstellern größere Freiheitsräume hinsichtlich der Strukturierung des Anhangs einräumte. Der IFRS-Abschlussersteller hat bei der Festlegung der Gliederung des IFRS-Anhangs vor allem die Aspekte der Relevanz und der Verständlichkeit besonders zu beachten. So können
- der Darstellung der operativen Aktivitäten, soweit dies für das Verständnis des Unternehmens- bzw. Konzernerfolgs sowie der bilanziellen Lage von Bedeutung ist, eine entsprechend herausgehobene Position in der Darstellung eingeräumt werden (IFRS 18.114 i. V. m. IFRS 18. Appendix B 112 a));
- Informationen über Positionen, die z. B. mit demselben oder einem ähnlichen Bewertungsmaßstab (beispielsweise Fair Value) bewertet werden, zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemeinsam dargestellt werden (IFRS 18.114 i. V. m. IFRS 18. Appendix B 112 b));
- die Anordnung der Anhangangaben an der Reihenfolge der Posten in der Ergebnisrechnung bzw. Bilanz ausgerichtet werden (IFRS 18.114 i. V. m. IFRS 18. Appendix B 112 c)).
Verwendet man letztgenanntes Gliederungsprinzip als Ausgangspunkt für den Aufbau des Anhangs, so ergibt sich folgende Grundstruktur:
Hierbei ist zu beachten, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Falle des IFRS-Konzernabschlusses auch die Konsolidierungsmethoden einschließen. Daher sind entweder unter Punkt 2 oder in einem Punkt 2 vorgeschalteten allgemeinen Teil des Anhangs die Angaben zum Konsolidierungskreis und zu den angewendeten Konsolidierungsmethoden zu machen.
Rz. 22
Die in IFRS 18.114 i. V. m. IFRS 18. Appendix B 112 – insbesondere IFRS 18. Appendix B 112 c) – vorgeschlagene Struktur und die Reihenfolge sind grundsätzlich im Anhang zu beachten. Allerdings kann sich bei bestimmten Posten, z. B. bei der Berichterstattung über Finanzinstrumente oder Leasing, anbieten, die Reihenfolge zu ändern oder die Berichterstattung über Bilanzposten mit der Berichterstattung über nicht bilanzierte Posten zu kombinieren, um die Informationen zu einem einheitlichen Themenkomplex, z. B. Finanzinstrumente oder Leasing, zu bündeln. Orientierungslinie für eine möglicherweise von IFRS 18.114 i. V. m. IFRS 18. Appendix B 112 (insbesondere IFRS 18. Appendix B 112 c) ) abweichende Struktur des Anhangs sind jedoch die unter Rz. 5 ff. aufgeführten Prinzipien, vor allem die Verständlichkeit von Informationen (vgl. Rz. 18 ff.).
Rz. 22a
Für die einmal gewählte Gliederungsstruktur des Anhangs gilt der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit, d. h. die Form, der inhaltliche Umfang (insbesondere die Anordnung der Wahlpflichtangaben im Anhang oder einem anderen Abschlussbestandteil) und die Anordnung der Angaben im Anhang ist grundsätzlich von Periode zu Periode beizubehalten. Eine Durchbrechung der Darstellungsstetigkeit ist nur unter den in IFRS 18.30 aufgeführten Ausnahmefällen möglich (vgl. Rz. 14).