IASB: IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss veröffentlicht

Nach einer Phase der vergleichsweisen Ruhe hat der IASB einen Standard – IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss – veröffentlicht, der alle Unternehmen betrifft.

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 9. April 2024 IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss veröffentlicht. Der neue Standard wird zukünftig IAS 1 Darstellung von Abschlüssen als zentralen Standard in den IAS/IFRS mit Regelungen zur Darstellung von Abschlüssen ersetzen.

IFRS 18: Primäres Ziel ist es, die Beurteilung der Leistung eines Unternehmens zu verbessern

Von den Neuerungen des IFRS 18 sind alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen betroffen. Nach Aussage des Vorsitzenden des IASB stellt IFRS 18 die signifikanteste Änderung in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens seit über 20 Jahren dar. Der neue Standard soll Investoren transparentere und vergleichbarere Information über die finanzielle Leistung von Unternehmen und damit eine bessere Entscheidungsgrundlage geben.

Mit IFRS 18 reagiert der IASB auf die Rückmeldungen von Stakeholdern, die eine mangelnde Transparenz und Vergleichbarkeit in der Darstellung der finanziellen Leistung von Unternehmen moniert hatten. So sehen die IFRS bisher keine Vorgaben zu Struktur und Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die Folge daraus ist, dass selbst wenn Unternehmen etwa freiwillig ein Betriebsergebnis ausweisen, dieses mangels Normierung durch den IASB in der Praxis unterschiedlich ermittelt wird. Auch die Transparenz bei der Verwendung von unternehmensindividuellen Kennzahlen wurde bemängelt. Solche Kenngrößen können für Investoren durchaus sinnvoll sein, indes wird deren Ermittlung nicht immer hinreichend offengelegt. Schließlich werden die Analysemöglichkeiten von Investoren beeinträchtigt, wenn relevante Informationen nur zusammengefasst bzw. umgekehrt zu detailliert angegeben werden.

Auf diese Aspekte hat sich der IASB bei der Erarbeitung von IFRS 18 konzentriert. Das heißt im Umkehrschluss, dass viele andere Aspekte des IAS 1 substanziell weitgehend unverändert aus IAS 1 vorgetragen wurden.

Neuerungen durch IFRS 18

Die wesentlichen Neuerungen des IFRS 18 betreffen die folgenden 3 Kernelemente:

  • In der Gewinn- und Verlustrechnung werden 3 neue Kategorien mit entsprechenden Zuordnungsregeln eingeführt: betrieblich, investiv und Finanzierung. Zu beachten ist, dass der Inhalt dieser Posten nicht mit denen der Kapitalflussrechnung identisch ist. Daneben werden 2 Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung eingeführt (Betriebsergebnis sowie Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern).
  • Neue Angabe- und Erläuterungspflichten zu von der Unternehmensleitung definierten, öffentlich kommunizierten Erfolgskennzahlen, einschließlich einer Überleitung auf die naheliegendste IFRS-konforme Zwischensumme.
  • Erweiterte Leitlinien zur Bestimmung, ob Posten in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang aufzunehmen sind, sowie zur Aggregation und Disaggregation von Posten. Zudem sind zusätzliche Angabepflichten nach Kostenarten bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens vorgesehen.

Neben eher redaktionellen Änderungen an zahlreichen IAS/IFRS gehen mit der Veröffentlichung von IFRS 18 auch begrenzte Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung einher. Diese zielen ebenfalls darauf ab die Vergleichbarkeit zu erhöhen, indem insbesondere die bisher bestehenden Zuordnungswahlrechte bei Zahlungsmittelflüssen aus Zinsen und Dividenden abgeschafft werden. Ebenso ist zukünftig als Startzeile bei Anwendung der indirekten Methode das Betriebsergebnis, statt wie bisher der Jahresüberschuss, heranzuziehen.

Neue Vorschriften gelten für Geschäftsjahre ab 2027 – Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung

IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Bei erstmaliger Anwendung sind die Vergleichszahlen anzupassen. Die Anwendung von IFRS 18 in der EU setzt dessen EU-Indossierung voraus.

Praxis-Tipp: Frühzeitige Befassung mit den Neuerungen ratsam

Auch wenn IFRS 18 „erst“ in 2027 – mit entsprechender Anpassung der Vergleichszahlen – anzuwenden ist, ist eine frühzeitige Befassung mit den Neuerungen anzuraten. Insbesondere die Einführung der neuen Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung oder die erweiterten Angabepflichten bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens werden entsprechende Anpassungen in den Buchhaltungssystemen erforderlich machen. Die erhöhten Berichtspflichten und die damit einhergehende höhere Transparenz bei der Ermittlung von unternehmensindividuell ermittelten Kennzahlen (non-GAAP measures) können auch Auswirkungen auf die bisherige Ausgestaltung der verwendeten Kennzahlen haben und ggf. zu einer Verringerung der Bereinigungstatbestände führen.

IFRS – Primary Financial Statements

Schlagworte zum Thema:  IFRS, Rechnungslegung, IASB