Rz. 16

[Autor/Stand] Das ErbStRG trat "am" 1.1.2009 in Kraft und Art. 3 ErbStRG trat "am" 1.7.2009 außer Kraft. Nach dieser klaren Anordnung des Art. 6 Abs. 3 ErbStRG galt eine gesetzliche Ausschlussfrist,[2] über deren exaktes Enddatum einst keine Einigkeit herrschte. Der BFH bestätigte aber alsbald die dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 ErbStRG nicht entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung, die Option erlösche stets "zum" 1.7.2009,[3] mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass das Wahlrecht in allen Fällen des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStRG nur bis einschließlich 30.6.2009 auszuüben sei.[4] Spätere Anträge waren daher verspätet; sie konnten auch nicht wegen sachlicher Unbilligkeit akzeptiert werden.[5] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mag zwar unter besonderen Umständen denkbar gewesen sein,[6] wurde allerdings im vorzit. Urteilsfall des BFH versagt.[7]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.02.2020
[2] FG München v. 15.5.2013 – 3 K 17/13, EFG 2013, 1780; Neufang, BB 2009, 1500; Kiebele, NWB 2009, 1900 – unter I.2.
[3] Ländererlasse v. 23.2.2009, BStBl. I 2009, 446 – Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Sätze 1 und 2; s. aber § 188 Abs. 1 BGB.
[6] Kiebele, NWB 2009, 1900 – unter I.2 mit dem Beispiel, dass ein bislang unbekannter Erbe erst nach Fristablauf Kenntnis seines Erwerbs erhält; Pilz-Hönig, ZErb 2011, 9 – fehlende Information der Steuerpflichtigen über das Optionsrecht durch das Erbschaftsteuerfinanzamt.

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