1. Antragsfrist
Rz. 16
Das ErbStRG trat "am" 1.1.2009 in Kraft und Art. 3 ErbStRG trat "am" 1.7.2009 außer Kraft. Nach dieser klaren Anordnung des Art. 6 Abs. 3 ErbStRG galt eine gesetzliche Ausschlussfrist, über deren exaktes Enddatum einst keine Einigkeit herrschte. Der BFH bestätigte aber alsbald die dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 ErbStRG nicht entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung, die Option erlösche stets "zum" 1.7.2009, mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass das Wahlrecht in allen Fällen des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStRG nur bis einschließlich 30.6.2009 auszuüben sei. Spätere Anträge waren daher verspätet; sie konnten auch nicht wegen sachlicher Unbilligkeit akzeptiert werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mag zwar unter besonderen Umständen denkbar gewesen sein, wurde allerdings im vorzit. Urteilsfall des BFH versagt.
2. Antragsbefugnis
Rz. 17
Antragsberechtigt war jeder Erwerber von Todes wegen. Bei mehreren an einem Erbfall beteiligten Erwerbern (z.B. Miterben und/oder Vermächtnisnehmer) musste das Wahlrecht nicht einheitlich, sondern durfte individuell ausgeübt werden; weder der Gesetzestext noch die Begründung des Gesetzentwurfs bieten Anlass für die gegenteilige Annahme. So konnte es durchaus sein, dass eine Gesellschaftsbeteiligung bei Erwerb durch mehrere Erwerber erbschaftsteuerlich und auch bewertungsrechtlich unterschiedlich behandelt oder Erben und Vermächtnisnehmer nicht korrespondierend besteuert wurden, weil der eine optierte und der andere nicht; dies bot sich insb. im Hinblick auf die durch § 14 Abs. 1 BewG veränderte Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen an.
Rz. 18
Qualifizierte man das Optionsrecht als höchstpersönliches Wahlrecht, durfte es rechtswirksam nur von einem betroffenen Erwerber selbst ausgeübt werden. So ist ein Testamentsvollstrecker zwar zur Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen verpflichtet (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG), war damit jedoch nicht antragsbefugt. Dies galt ebenso für einen Nachlassverwalter, der primär im Interesse der Gläubiger eines Erblassers eingesetzt wurde, jedoch wohl nicht für einen Nachlasspfleger, der grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben handelt.
3. Verfahrensrechtliche Probleme
Rz. 19
Adressat des formlos zulässigen Optionsantrags war das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 35 ErbStG). Es prüfte die Optionsvoraussetzungen und veranlasste, soweit eine Erbschaftsteuerpflicht für den Erwerb bedarfsbewertungsbedürftigen Vermögens in Betracht kam (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–4, Satz 2 BewG), die Aufnahme erforderlicher Wertfeststellungsverfahren durch die zuständigen Bewertungsbehörden (§ 152 BewG). Das jeweilige Bewertungsfinanzamt hatte sodann kraft bindender Verwaltungsanweisung das BewG zwingend i.d.F. des ErbStRG anzuwenden (s. aber Anh. zu § 37 Rz. 12 ff.
Rz. 20
War die Erbschaftsteuer schon vor dem 1.1.2009 festgesetzt, ermächtigte Art. 3 Abs. 2 Halbs. 2 ErbStRG zur Änderung des Erbschaftsteuerbescheids unabhängig von seiner Bestandskraft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Erfolgte die Steuerfestsetzung erst nach dem 31.12.2008, ermöglichte ein vor Ablauf der Einspruchsfrist und vor dem 1.7.2009 (s. Anh. zu § 37 Rz. 16) gestellter Antrag nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG die schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. War der Erbschaftsteuerbescheid bereits einspruchsbehaftet, wurde der Optionsantrag zum Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens und bestimmte, ebenso wie bei noch ausstehender Erbschaftsteuerfestsetzung, als insoweit notwendige formelle Voraussetzung die rückwirkende Anwendung des neuen E...