Rz. 22

[Autor/Stand] Der Antrag auf rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG und des BewG war grundsätzlich widerruflich. Dies ergab sich im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 ErbStRG.[2] Danach war der Widerruf nur ausgeschlossen, wenn die Steuerfestsetzung wegen eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 19a ErbStG geändert wurde. Weitere Einschränkungen enthielt Art. 3 ErbStRG nicht, dessen Außerkraftsetzung durch Art. 6 Abs. 3 ErbStRG die Widerruflichkeit der Option nicht tangierte.[3] Allerdings ließ die Finanzverwaltung den Widerruf des Optionsantrags nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zu.[4] Damit wurde die getroffene Rechtswahl bindend mit Bestandskraft des sodann ergangenen Erbschaftsteuer- bzw. Erbschaftsteueränderungsbescheids. Der Regel folgend, dass unter diesen Umständen ein einmal ausgeübtes Besteuerungswahlrecht erst wieder mit der Bescheidänderung ausgeübt werden kann[5], musste es – wie der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG bestätigte – tatsächlich zu einer nachträglichen Korrektur des jeweiligen Erbschaftsteuerbescheids kommen, um die Widerrufbarkeit der Option zu eröffnen.[6]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Art. 3 Abs. 3 ErbStRG verbot den Widerruf in Fällen der Nachversteuerung nach §§ 13a, 19a ErbStG. Da das Gesetz insoweit Bescheidänderungen erwähnte, die wegen eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen erfolgten, lt. Begründung des Gesetzentwurfs damit jedoch die Vermeidung einer Nachversteuerung verhindert werden sollte,[8] war offenbar sowohl bei Nichteinhaltung der Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 1 Sätze 2 ff., Abs. 8 Nr. 1 ErbStG) als auch bei einer Verletzung der Behaltensvoraussetzungen (§ 13a Abs. 5, 8 Nr. 2, § 19a Abs. 5 ErbStG) die Rückgängigmachung der Option ausgeschlossen.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Das Widerrufsverbot des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG galt nur bei Änderung einer Steuerfestsetzung. Kam es in Optionsfällen zu einer Nachversteuerung durch erstmaligen Erbschaftsteuerbescheid, konnte der Optionsantrag daher bis zu dessen Unanfechtbarkeit widerrufen werden. Dies galt auch, wenn einem Nachversteuerungsbescheid die optionsbedingte Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids vorausging, die nicht die Qualität eines Freistellungsbescheids i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO hatte.[10]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Zwingende Rechtsfolge des Widerrufs als actus contrarius des Optionsantrags war die Besteuerung des Erwerbs nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden ErbStG.[12] Bei erbschaftsteuerbaren Erwerben überlebender Lebenspartner waren auch §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 2010 zu beachten (§ 37 Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.02.2020
[2] FG München v. 12.2.2014 – 4 K 71/72, EFG 2014, 943.
[3] FG München v. 12.2.2014 – 4 K 71/72, EFG 2014, 943.
[4] Ländererlasse v. 23.2.2009, BStBl. I 2009, 446 – Abs. 8; Geck/Messner, ZEV 2013, 76 (77/78).
[5] BFH v. 14.11.2007 – XI R 46/06, BFH/NV 2008, 549; Kien-Hümbert in Moench, § 37 ErbStG Rz. 6.
[6] FG München v. 12.2.2014 – 4 K 71/72, EFG 2014, 943.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.02.2020
[8] So zu Art. 3 Abs. 3 ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.02.2020
[10] So im Falle des FG München v. 12.2.2014 – 4 K 71/72, EFG 2014, 943; s. auch BFH v. 22.7.2008 – II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.02.2020
[12] FG München v. 12.2.2014 – 4 K 71/72, EFG 2014, 943; Richter/Escher, FR 2009, 755.

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