Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Vereinbarung einer Tantieme muss betrieblich veranlasst sein. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird zwar einen Geschäftsführer am Erfolg des Unternehmens beteiligen, aber eine zu hohe Belastung des Gewinns in ertragreichen Jahren vermeiden. Ein wesentlicher Teil des Gewinns muss der Gesellschaft verbleiben. Eine "angemessene" Kapitalverzinsung genügt nicht, da der Gesellschaftszweck einer Kapitalgesellschaft nicht darauf gerichtet ist, lediglich eine Kapitalverzinsung zu erzielen.
Eine Tantiemeregelung ist auch dann gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn sie tatsächlich nicht so durchgeführt wird, wie sie vereinbart worden ist. Zur tatsächlichen Durchführung gehören die Auszahlung bei Fälligkeit bzw. die Umwandlung in ein Darlehen sowie die Einbehaltung und Abführung von LSt und von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Nichtauszahlung oder verspätete Auszahlung der Tantieme ist nur dann unschädlich, wenn sie auf finanziellen Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft beruht und diese mangels liquider Mittel nicht zur Auszahlung in der Lage ist.
Die Rspr. hat eine Tantiemevereinbarung in vollem Umfang als gesellschaftsrechtlich veranlasst angesehen, wenn danach das Festgehalt so anzupassen ist, dass die Gewinntantieme von 40 % des Gewinns 25 % der Jahresgesamtvergütung nicht übersteigt. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde darin gesehen, dass eine steigende Tantieme gleichzeitig eine Erhöhung der fixen Geschäftsführungsbezüge erzwingen würde, um die Grenze von 25 % zu erreichen. Dem ist zuzustimmen, wenn die Tantiemevereinbarung tatsächlich so auszulegen war, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Erhöhung der Festvergütung nicht allein deshalb vornehmen würde, um eine höhere Tantieme zahlen zu können. Außerdem indiziert eine solche Vereinbarung, dass sie nur deshalb getroffen wurde, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Das weist auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung hin. Allerdings hätte die missverständliche Regelung auch so ausgelegt werden können, dass sie die Begrenzung der Tantieme auf 25 % der Gesamtvergütung sicherstellen sollte.