Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[...]
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
[...]
- 6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen."
b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren."
- c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "Satz 7" durch die Wörter "Satz 9" ersetzt.
[...]
Begründung
[...]
B. Besonderer Teil
[...]
Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
[...]
Zu Nummer 6 (§ 50d Absatz 1):
Zu Buchstabe a (Satz 4 – neu):
Die Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien hat auch Auswirkungen auf das Entlastungsverfahren nach § 50d EStG. Um unrechtmäßige Erstattungen zu verhindern, bedarf es der Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch die inländische Stelle, die den Steuereinbehalt vorgenommen hat. Der ausländische Gläubiger der Dividenden hat diese Bescheinigung im Rahmen seines Erstattungsantrages beim Bundeszentralamt für Steuern mit einzureichen. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, ist eine Erstattung nicht vorzunehmen.
Zu Buchstabe b (Satz 8 – neu):
Nach dem bisherigen Satz 6 können im Rahmen des sog. Datenträgerverfahrens Erstattungsanträge auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch bestimmte Teilnehmer gestellt werden. In diesen Fällen ist dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuerbescheinigung zwar nicht vorzulegen, der Antragsteller hat aber zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, die Bescheinigung nicht ausgestellt wurde. Weiterhin hat er sie im Hinblick auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Antrages zehn Jahre aufzubewahren. Die geringeren Nachweisanforderungen in Satz 8 sind gerechtfertigt, da der Teilnehmer am Datenträgerverfahren für eine zu Unrecht erstattete Kapitalertragsteuer haftet.
Zu Buchstabe c (Satz 10):
Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Sätze.
[...]