Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen
Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Darin steht auch, dass die Freistellungsverfahren im BZSt im Durchschnitt 480 Tage dauern, die Erstattungsverfahren 615 Tage.
Freistellung von deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge
Die Fragesteller hatten die derzeitige Situation bei der Ausstellung von Bescheinigungen über die Freistellung von deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge thematisiert und darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Information derzeit beim BZSt zu starken Verzögerungen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen komme. Dazu hatten sie einen längeren Fragenkatalog vorgelegt, den die Bundesregierung nun beantwortet hat.
Hintergrund: Freistellungsbescheinigung
Erfolgt aufgrund eines DBA bzw. der Regelungen in § 43b EStG und § 50g EStG eine Freistellung der Vergütung vom Steuerabzug oder eine Reduzierung des Abzugsteuersatzes, ermöglicht es § 50c Abs. 2 EStG dem Vergütungsschuldner, in bestimmten Fällen vom Steuerabzug abzusehen. Damit wird das umständliche Verfahren der Einbehaltung und Abführung der Steuer mit nachfolgender Erstattung an den Vergütungsempfänger vermieden. Grundlage hierfür ist eine Freistellungsbescheinigung.
Ohne die rechtzeitige Ausstellung der Bescheinigung durch das BZSt müssen auszahlende Stellen zunächst Kapitalertragsteuer abführen, nur um sie anschließend im sog. Abzugsteuerentlastungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG erstatten zu lassen.
Die Freistellungs- und Erstattungsanträge sind ab dem 1.1.2023 grundsätzlich elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) an das BZSt zu übermittlen. Die Freistellungsbescheinigung wird für höchstens für drei Jahre erteilt. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz ist geplant, die Geltungsdauer auf fünf Jahre zu verlängern.
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