Rz. 19

[Autor/Stand] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

"(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 DM nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzuwenden bei einer Beteiligung von weniger als 1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen."

 

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes anzuwenden sind."

Begründung

I. Allgemeiner Teil

3. Außensteuerrecht

Im Bereich des Außensteuerrechts zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen im wesentlichen darauf ab, die sog. Hinzurechnungsbesteuerung in einigen besonders wichtigen Hauptpunkten zu modifizieren.

...

Voraussetzung für eine Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligung eines Inländers an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist bisher eine Beteiligung von mindestens 10 %. Um Steuersparmodelle zu verhindern, soll die Mindestbeteiligungsquote künftig auf 1 % herabgesetzt werden.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Absatz 6)

Gegenwärtig unterliegen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mindestens zu 10 v.H. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist. Diese Beteiligungsgrenze wird als Folge der Unternehmenssteuerreform (Steuerbefreiung aller zwischengesellschaftlicher Dividenden bzw. hälftige Besteuerung bei natürlichen Personen) auf 1 v.H. abgesenkt. Die Freigrenze des Satzes 2 bleibt unverändert. Nach Satz 3 wird auf eine Beteiligungsgrenze ganz verzichtet, wenn eine Zwischengesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Der Wegfall jeglicher Beteiligungsgrenze ist in diesen Fällen zur Verhinderung marktgängiger Sammelgestaltungen zum Zweck von Kapitalanlagen in Niedrigsteuerländern und auch wegen der Regelungen der §§ 17 und 18 AuslInvestmG erforderlich.

Zu Buchstabe b (Absatz 7)

Für die Erträge aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG gelten die Vorschriften der §§ 17 und 18 des AuslInvestmG. Nach diesen Vorschriften gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften auch Einnahmen, die das Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendet. Die steuerlichen Vorschriften des AuslInvestmG erfassen damit in ähnlicher Weise wie die Hinzurechnungsbesteuerung nicht ausgeschüttete Beträge. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb notwendig, das Verhältnis beider Vorschriften zueinander zu regeln. Das geschieht in der Weise, daß die Vorschriften des AuslInvestmG den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung vorgehen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gegeben wären. Unberührt bleibt die Anwendung der Vorschriften des AuslInvestmG nach § 10 Abs. 3 zweiter Halbsatz bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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