Rz. 41
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Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes)
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2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
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a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt. |
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b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ansässigen Gesellschaft hält." |
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Begründung – (Auszug)
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Zu Artikel 8
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Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 5 Satz 3)
Zu Buchstabe a (§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Anfügung der neuen Nummer 4.
Zu Buchstabe b (§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 – neu)
Die Anfügung der Nummer 4 dehnt die zinslose Stundungsregelung des § 6 Absatz 5 AStG für bestimmte Steuertatbestände, die zu einer Besteuerung stiller Reserven von Wirtschaftsgütern ohne einen Realisationstatbestand führen, auf die Fälle des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG aus.
§ 6 Absatz 5 AStG wurde mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2782) zur europarechtskonformen Ausgestaltung der Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 AStG in das Gesetz aufgenommen. Die zu diesem Zweck für EU-/EWR-Sachverhalte vorgesehene zinslose Stundung der Steuer bis zum Eintritt eines Realisationstatbestandes ist jedoch bisher nicht auf den sonstigen Ersatztatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG anzuwenden.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG erfasst – im Gegensatz zu den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift, die vor allem bei der Verlagerung des Wohnsitzes oder von Wirtschaftsgütern ins Ausland anzuwenden sind – die sonstigen Fälle, in denen Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils im Sinne des § 17 EStG freistellen oder die ausländische Steuer anrechnen muss (zum Beispiel bestimmte Fälle, in denen das geltende DBA dem ausländischen Staat der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft kein Besteuerungsrecht zuweist). Das kann ua. zu einer Besteuerung der stillen Reserven der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft führen, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts auf Grund der Änderung eines DBA eintritt, welche erstmals dem Quellenstaat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 4 des OECD-Musterabkommens ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung der Anteile einer Kapitalgesellschaft zuweist, deren Wert überwiegend auf im Quellenstaat belegenem Grundbesitz beruht.
In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zu verschiedenen mitgliedstaatlichen Wegzugssteuerregelungen (zB EuGH-Urteil vom 23.1.2014 in der Rechtssache C-164/12) eine sofortige Einziehung der geschuldeten Steuer nicht mit den europäischen Grundfreiheiten zu vereinbaren. Die für die übrigen Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 AStG bestehende Stundungsregelung wird deshalb mit Wirkung für alle Fälle, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist, auf diese Fallvariante ausgedehnt.