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Artikel 6 (Änderung des Außensteuergesetzes)
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1. § 6 wird wie folgt gefasst: |
„§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Anteile) hält, ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird und im Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Im Übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt. § 17 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist.
(2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errechnung der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzubeziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Übertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflichtig war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder ein oder mehrere Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
(3) Der Steueranspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile wieder begründet wird und für Zwecke der Besteuerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes an Stelle der Anschaffungskosten kein höherer Wert als der bei der Besteuerung nach Absatz 1 angesetzte Wert tritt.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Absatz 1 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraumes ist die Stundung entsprechend zu widerrufen.
(5) Ist der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und unterliegt er in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 zusätzlich geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Im Fall der Übertragung durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft ist zusätzliche Voraussetzung, dass auch der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem dieser Staaten einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Die Stundung setzt weiter voraus, dass die Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat gewährleistet sind. Die Stundung ist zu widerrufen,
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1. soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 2 Anteile veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einlegt oder einer der Tatbestände des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes erfüllt wird; |
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2. soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder nicht in einem dieser Staaten einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt; |
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3. soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme oder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach inländischem Recht zum Ansatz des Teilwertes oder des gemeinen Wertes führt; |
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4. wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 2 durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine Steuerpflicht nach Satz 1 in einem Zuzugsstaat nach Satz 1 mehr besteht. |
Ein Umwandlungsvorgang, auf den die §§ 11, 15 oder 21 des Umwandlungssteuergesetzes anzuwenden sind, gilt auf Antrag nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 4 Nr. 1, wenn die erhaltenen Anteile bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner nach den §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes mit den A...